26. Apr 2021 |
Rechtsgutachten zum IPReG zeigt G-BA Grenzen auf

„Der im August 2020 bekannt gewordene Entwurf einer Richtlinie des G-BA über die Verordnung mit außerklinischer Intensivpflege (RL-E) wird den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben an Beeinträchtigungen des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten teilweise nicht gerecht“, schreibt Prof. Dr. Thorsten Kingreen vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht der Universität Regensburg. Er hat unter dem Titel „Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V und seine Konkretisierung durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ im April ein Rechtsgutachten für die Deutsche Fachpflege Gruppe erstellt, das dem GB-A deutlich die Grenzen aufzeigt.
„Das Wunsch- und Wahlrecht war in einem ursprünglichen Referentenentwurf eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) aus dem August 2019 nicht vorgesehen“, so Kingreen. Zudem habe dieser namentlich von den Mitgliedsorganisationen im G-BA (Krankenkassenverbände, Kassenärztliche Bundesvereinigung) begrüßte Entwurf noch einen Vorrang der stationären Leistungserbringung vorgesehen. Nach Protesten aus Patientenverbänden und Fachgesellschaften würde das Gesetz nicht nur ein Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten vorsehen (§ 37c Abs. 2 S. 2 SGB V), sondern lasse die klinische Intensivpflege gleichberechtigt auch im familiären Umfeld zu (§ 37c Abs. 2 S. 1 SGVB V). „Diese gesetzlichen Vorgaben für das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten sind maßgebend auch für die Richtlinien des G-BA, auch wenn sie von dessen Mitgliedsorganisationen politisch abgelehnt werden“, stellt der Juraprofessor klar.+
Den ersten offiziellen Richtlinienentwurf will der G-BA im Mai veröffentlichen.

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