27. Sep 2021 | Recht
Demenzkranke dürfen Betreuer selbst wählen

Nach einem Familienstreit bestellte das Amtsgericht Marl einen Berufsbetreuer und übertrug einen Teil der Betreuungsaufgaben auf eine weitere Tochter des Dementen. Das Landgericht Essen entschied, dass die in der notariellen Verfügung genannten Kinder die Betreuung übernehmen sollten. Auch wenn der Vater damals bereits geschäftsunfähig war, dürfe sein Wunsch nicht übergangen werden, so das Gericht.
Dem stimmte nun auch der BGH zu. Eine betreuungsbedürftige Person müsse bei ihrem Wunsch nach einem bestimmten Betreuer weder geschäftsfähig sein noch über eine „natürliche Einsichtsfähigkeit“ verfügen. Grundsätzlich sei diejenige Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Nur wenn diese Bestellung dem Wohl des Betreuungsbedürftigen zuwiderläuft, dürfe dessen Wunsch übergangen werden.
Zwar könne auch ein Familienzwist - etwa beim Streit um eine Betreuung - dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Das sei hier aber nicht der Fall, befand der BGH. Zudem habe der demenzkranke Vater in zwei Anhörungen seinen Wunsch auf Betreuung durch seine zwei benannten Kinder bekräftigt. Dass diese die Betreuung nicht oder nur fehlerhaft ausüben könnten, sei nicht ersichtlich, entschied der BGH.
Hier finden Sie die Entsdcheidung des Bundesgerichtshofs: BGH AZ: XII ZB 151/20

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