16. Feb 2022 | Corona
Handreichung zur Impfpflicht aktualisiert

In der Handreichung wird unter anderem aufgelistet, welche Einrichtungen und Personen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen und welche Konsequenzen und Vorgehensweisen bei einem fehlenden Impfpfnachweis drohen. So heißt es dort:
"Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Umfang ergibt sich aus § 2 Nummer 16 IfSG) weiterzuleiten."
"Bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden hat und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG begründet kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können, besteht auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen."
Betont wird, dass weitere Ergänzungen und Aktualisierungen der Handreichung folgen.
Die "Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten" ist hier als pdf-Download zu finden.

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