Finanzierung
Fördermöglichkeit: Einmalig bis zu 12.000 Euro
Fördermöglichkeiten, die Pflegeeinrichtungen für ihre digitale Ausstattung bei der Pflegeversicherung beantragen können, plant das Bundesgesundheitsministerium in diesem Jahr auszuweiten und zu entfristen. Die Förderung bald zu beantragen, macht jetzt also mehr denn je Sinn.

Auf Grundlage der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI gewährt die soziale und private Pflegeversicherung Pflegeeinrichtungen seit August 2021 eine Förderung zur Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss. Diese gesetzliche Regelung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) aus dem Jahr 2019 zurück (siehe Beitrag Rück- und Ausblick: Gesetzliche Weichenstellungen pro TI). Mit dem jüngst als Entwurf vorgelegten Entwurf für ein Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) plant das Bundesgesundheitsministerium, diese Fördermöglichkeit inhaltlich auszuweiten und zu entfristen. Ob es tatsächlich dazu kommt, hängt nach aktuellem Stand davon ab, welche Veränderungen der Gesetzentwurf im derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens noch erfahren wird.
Auch Schulungskosten sind förderfähig
Nach geltendem Recht kann jede ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung die Förderung von bis zu 40 Prozent der Kosten für digitale oder technische Ausrüstung und damit einhergehenden Kosten der Inbetriebnahme wie den Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN beantragen. Auch die Förderung von im Zusammenhang mit der Anschaffung stehenden Schulungskosten ist möglich. Maximal ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich. Die Pflegeeinrichtung kann diese Förderung auch auf mehrere Maßnahmen verteilen. Förderfähig sind laut Richtlinie insbesondere Anschaffungen:
- zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
- zur Dienst- und Tourenplanung,
- zum internen Qualitätsmanagement,
- zur Erhebung von Qualitätsindikatoren,
- zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden),
- zur elektronischen Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI sowie
- zur Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.
Richtlinie: Antrag bis 31. Dezember 2023 stellen
Den Antrag auf Fördermittel können Pflegeunternehmen laut der oben genannten Richtlinie noch bis spätestens zum 31. Dezember 2023 stellen. Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Ein Antragsverfahren kann eine Einrichtung sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) in Gang setzen. Bei einem prospektiven Verfahren ist die Einrichtung verpflichtet, „die Maßnahme zügig durchzuführen“.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren