
HP Hintergrund
Stichwort Verhinderungspflege
Das Thema Verhinderungspflege bereitet in der Praxis ambulanter Pflegedienste noch immer Schwierigkeiten. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Anspruch vom Versicherten als Kostenerstattungsanspruch selbst seiner Pflegekasse gegenüber geltend gemacht. Entscheidend für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist dabei die tatsächliche Abwesenheit oder Verhinderung einer Pflegeperson, die ansonsten tätig wird.
Wir beleuchten das Thema Verhinderungspflege für Sie in drei Beiträgen:
- Teil 1: Die Abwesenheit oder Verhinderung einer Pflegeperson ist allein entscheidend
- Teil 2: Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
- Teil 3: Die stundenweise Verhinderungspflege
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Verhinderungspflege: Die Abwesenheit oder Verhinderung einer Pflegeperson ist allein entscheidend
Die Leistung der Verhinderungspflege nach § 39 SGB V bereitet in der Praxis der Pflegedienste noch immer Schwierigkeiten. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Anspruch vom Versicherten als Kostenerstattungsanspruch („übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten“) selbst seiner Pflegekasse gegenüber geltend gemacht. Entscheidend für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist dabei nicht ein vorheriges Genehmigungsverfahren, da es keiner Genehmigung bedarf, sondern die tatsächliche Abwesenheit oder Verhinderung einer Pflegeperson, die ansonsten tätig wird, ist allein entscheidend. Wenn auch einige Pflegekassen noch immer (fälschlicherweise) Jahresgenehmigungen für die Verhinderungspflege auf Antrag ausstellen, so kommt diesen Genehmigungen keine rechtliche Wirkung zu.
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Verhinderungspflege: Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
Anders als bei der Abrechnung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und natürlich der häuslichen Krankenpflege nach §
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Die stundenweise Verhinderungspflege
Ein „Lieblingsbudget“ der Planung und der Beratung der pflegebedürftigen Kundinnen und Kunden, aber auch der häufigste Fehlerbereich, ist die