Recht

Gericht entscheidet zur Vergütung von Betreuungsleistungen in WGs

Das Landessozialgericht NRW hat entschieden: Betreuungsleistungen in ambulanten Pflege-WGs, die bereits nach SGB XI vergütet werden, erfordern keine zusätzliche SGB-XII-Vereinbarung. Der Sozialhilfeträger ist an bestehende Pflegekassen-Vereinbarungen gebunden.

Claudius Hasenau, Geschäftsführer der APD Gruppe Foto: APD Gruppe

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat im Verfahren zwischen der APD Ambulante Pflegedienste Meinerzhagen GmbH und dem Märkischen Kreis geklärt, wie Betreuungsleistungen in ambulant betreuten Pflege-WGs zu vergüten sind. Nach dem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. L 9 SO 341/24 KL) fallen die pflegerischen Betreuungsleistungen unter die bestehende SGB-XI-Vergütungsvereinbarung. Der Sozialhilfeträger ist gemäß § 76a Abs. 1 SGB XII daran gebunden. Eine ergänzende Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII entfällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Das Gericht stützt sich insbesondere auf den Leistungskomplex 31 „Pflegerische Betreuung“: Danach können Betreuungsleistungen gleichzeitig für mehrere Pflegebedürftige – etwa Teilgruppen einer WG – erbracht und anteilig abgerechnet werden. Damit erfasst das SGB-XI-System auch die gemeinschaftliche Leistungserbringung in Wohngemeinschaften und löst die Bindungswirkung des § 76a SGB XII aus.

Einen Schiedsspruch vom 5. November 2024, der eine eigenständige monatliche SGB-XII-Betreuungspauschale festgesetzt hatte, hob das LSG vollständig auf. Die Schiedsstelle habe keine Entscheidungskompetenz besessen, da die Leistungen bereits SGB-XI-vereinbart waren. APD-Geschäftsführer  Claudius Hasenau betont laut Mitteilung, es sei um die grundsätzliche Frage gegangen, ob ein zweites Vergütungssystem neben dem SGB XI zulässig sei – das LSG habe dies verneint.

Eine bundeseinheitliche Pauschale schafft das Urteil nicht: Bedarf und Personaleinsatz bleiben individuell zu ermitteln, angewendet wird jedoch der SGB-XI-Vergütungsmaßstab. Nur qualitativ weitergehende Leistungen rechtfertigen eine gesonderte SGB-XII-Vereinbarung. Für Träger, Pflegekassen und Sozialhilfeträger auch außerhalb NRWs dürfte die Entscheidung Anlass sein, bestehende Vereinbarungsstrukturen zu überprüfen. (ck)

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