Exklusiv
Arbeitsrecht: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte
Teilzeitbeschäftigte haben ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Zuschläge wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, weiß Häusliche Pflege-Rechtsexperte Peter Sausen in der Februar-Ausgabe.
Von Peter Sausen Mitarbeitende in der Pflege erbringen regelmäßig Arbeitsleistung über ihre arbeitsvertraglich vereinbarten Stunden hinaus. Ob, und wie diese zusätzlichen Arbeitsstunden mit Zuschlägen vergütet werden, hängt in der Praxis von den anwendbaren vertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen ab. Nicht unüblich...
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