Recht
Beschluss: Begutachtung im Beisein einer Vertrauensperson ist möglich
Wer sich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit von einem medizinischen Sachverständigen begutachten lassen muss, kann zur Untersuchung grundsätzlich eine Vertrauensperson hinzuziehen. Das sieht ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts vor.

Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2022 entschieden, dass eine Person, die sich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit von einem medizinischen Sachverständigen begutachten lassen muss, grundsätzlich eine Vertrauensperson hinzuziehen darf.
Wie Rechtsanwältin Lisa-Marie Wieler in “Häusliche Pflege” schreibt, ging ein Kläger zunächst vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück gegen die Herabsetzung des bei ihm unrsprünglich festgestellten Grades der Behinderung vor. Zu Begutachtungen brachte er einmal seine Tochter und einmal seinen Sohn mit, worauf die Sachverständigen sich in der Lage sahen, das Gutachten zu erstatten. Das SG wies die Klage daraufhin ab. In der Berufungsinstanz des Landessozalgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen wurde ebenfalls gegen den Kläger entschieden.
Anwesenheit einer Vertrauensperson grundsätzlich möglich
Das BSG hat nun allerdings das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie Lisa-Marie Wieler schreibt, führte das BSG in den mündlichen Gründen aus, dass es einem zu Begutachtenden im Grundsatz freistehe, eine Vertrauensperson zu seiner Untersuchung mitzunehmen. Ein Gericht könne jedoch deren Ausschluss anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall „eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert“.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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