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Bundesfinanzhof: Reiner Hausnotruf ohne Hilfe vor Ort ist nicht steuerbegünstigt

Die Kosten für einen Hausnotruf sind nicht automatisch als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs greift der Steuerbonus nicht, wenn das System lediglich eine Servicezentrale verständigt, die anschließend weitere Hilfe organisiert.

Hammer Richter Gericht
Foto: AdobeStock/RobertoM

Viele ältere Menschen nutzen einen Hausnotruf, um in einer Notsituation schnell Unterstützung anzufordern. Die steuerliche Behandlung hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung der angebotenen Leistung ab. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hin (Aktenzeichen VI R 14/21).

In dem verhandelten Fall wollte eine 1939 geborene Rentnerin ihre Ausgaben für ein Hausnotrufsystem steuerlich geltend machen. Nach Angaben der LBS beliefen sich die Kosten zunächst auf monatlich 39,80 Euro und später auf 43,80 Euro.

Das von der Rentnerin genutzte System stellte bei einem Notruf allerdings nur den Kontakt zu einer durchgehend besetzten Servicezentrale her. Deren Mitarbeitende sollten anschließend je nach Situation weitere Hilfen organisieren. Eine unmittelbare Hilfeleistung am Wohnort der Nutzerin war nicht Bestandteil des gebuchten Angebots.

Servicezentrale allein reicht für Steuerbonus nicht aus

Der Bundesfinanzhof lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab. Die Leistung sei nicht als steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne der gesetzlichen Regelungen anzuerkennen. Ausschlaggebend war demnach, dass der Anbieter im Notfall lediglich die telefonische Verbindung zur Zentrale sicherstellte.

Der „reine telefonische Rufdienst“ erfülle die rechtlichen Voraussetzungen nicht, heißt es in der von der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen veröffentlichten Mitteilung. Die Kosten der Rentnerin konnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Damit richtete sich die Entscheidung nicht grundsätzlich gegen Hausnotrufsysteme. Maßgeblich war vielmehr der konkrete Leistungsumfang des im Verfahren geprüften Angebots.

Tatsächliches Hilfsangebot kann entscheidend sein

Nach Darstellung der LBS unterscheidet der Bundesfinanzhof zwischen einem reinen Vermittlungs- beziehungsweise Rufdienst und einem „tatsächlichen Hilfsangebot im Notfall“. Während die bloße Kontaktaufnahme mit einer Servicezentrale in dem entschiedenen Fall nicht ausreichte, kann die steuerliche Bewertung bei anders ausgestalteten Leistungen abweichen.

Für Nutzer:innen eines Hausnotrufs kommt es somit darauf an, welche Unterstützung vertraglich vereinbart ist und tatsächlich erbracht wird. Im vorliegenden Verfahren blieb es bei der Ablehnung der Steuerermäßigung, weil das System lediglich weitere Hilfe organisierte, aber selbst keine unmittelbare Hilfeleistung im Haushalt umfasste.

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