Exklusiv
Überstundenzuschläge bei Teilzeittätigkeit
Überstunden sind nicht gleich Überstunden. Was in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen seit Jahren gängige Praxis ist, hat das Bundesarbeitsgericht nun für unwirksam erklärt. Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht länger schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das Urteil vom 26. November 2025 zwingt Arbeitgeber zum Umdenken – auch und gerade in der Pflege. Welche Regelungen betroffen sind und welche Folgen das für Dienstplanung, Personalkosten und Vergütungsverhandlungen hat, zeigt dieser Beitrag.
von Peter Sausen Auch in der Pflege wird durchweg von „Mehrarbeit“ gesprochen, wenn die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird und von „Überstunden“, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der Vollzeitkräfte überschritten ist. Tarifverträge und Arbeitsverträge knüpfen Überstundenzuschläge häufig an die Überschreitung der Vollzeitgrenze....