Exklusiv
Verhinderungspflege: Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
Anders als bei der Abrechnung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und natürlich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind nach der gesetzlichen Anordnung bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (und auch dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) die Kosten gegenüber dem Kunden und der Kundin abzurechnen. Bei diesen sogenannten Geld- oder Kostenerstattungsleistungen werden den Versicherten die entstandenen Kosten von ihrer Pflegekasse ausgeglichen.
Viele Pflegedienste übernehmen gleichwohl die Rechnungsstellung und den Forderungseinzug für ihre Kund:innen. Diese Vorgehensweise hat natürlich viele Vorteile: Die Kund:innen müssen nicht in Vorkasse treten, die Abrechnung im sogenannten Sachleistungsprinzip entspricht dem gewohnten Ablauf, keine Nachfrage bei dem/der Kund:in, ob...
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