HP Hintergrund
Verhinderungspflege: Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
Anders als bei der Abrechnung der Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und natürlich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind nach der gesetzlichen Anordnung bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI (und auch dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI) die Kosten gegenüber dem Kunden und der Kundin abzurechnen. Bei diesen sogenannten Geld- oder Kostenerstattungsleistungen werden den Versicherten die entstandenen Kosten von ihrer Pflegekasse ausgeglichen.

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