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Betreuungsleistungen können rückwirkend abgerufen werden

Pflegebedürftige können nicht genutzte Betreuungs- und Entlastungsleistungen rückwirkend abrufen. Möglich ist dies etwa für bestimmte Leistungen der Pflegedienste sowie für eine Tagespflege oder Kurzzeitpflege.

-   Fotolia/Marcel Paschertz

Wer dazu noch Rechnungen aus den Jahren 2015 oder 2016 hat, sollte diese bei der Pflegekasse einreichen, rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn noch ein Guthaben aus den Vorjahren vorhanden ist.

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