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Betreuungsleistungen können rückwirkend abgerufen werden
Pflegebedürftige können nicht genutzte Betreuungs- und Entlastungsleistungen rückwirkend abrufen. Möglich ist dies etwa für bestimmte Leistungen der Pflegedienste sowie für eine Tagespflege oder Kurzzeitpflege.

Wer dazu noch Rechnungen aus den Jahren 2015 oder 2016 hat, sollte diese bei der Pflegekasse einreichen, rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn noch ein Guthaben aus den Vorjahren vorhanden ist.
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