Pflegepolitik
CSU-Arbeitskreis drängt auf besseren Vergütungsschutz für Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste können offene Ansprüche verlieren, wenn eine leistungsberechtigte Person vor der Bewilligung der Hilfe zur Pflege stirbt. Der Gesundheits- und Pflegepolitische Arbeitskreis der CSU fordert deshalb, § 19 Abs. 6 SGB XII zu ändern. Die Anpassung soll möglichst in das Pflegeneuordnungsgesetz aufgenommen werden.
Der Gesundheits- und Pflegepolitische Arbeitskreis der CSU (GPA) fordert, ambulante Pflegedienste bei der Vergütung bereits erbrachter Leistungen rechtlich besser abzusichern. Betroffen sind Fälle, in denen eine versorgte Person stirbt, bevor der zuständige Sozialhilfeträger die Hilfe zur Pflege bewilligt hat.
Nach § 19 Abs. 6 SGB XII können Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen nach dem Tod der leistungsberechtigten Person auf den Leistungserbringer übergehen. Laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfasst der dort verwendete Einrichtungsbegriff jedoch keine ambulanten Pflegedienste. Diese können offene Ansprüche daher nicht über die Sonderrechtsnachfolge der Vorschrift geltend machen.
Die rechtliche Folge betrifft nicht pauschal jede offene Vergütung nach einem Todesfall. Hat der Sozialhilfeträger die Kosten bereits übernommen und ist dadurch der Zahlungsverpflichtung beigetreten, bleibt der Zahlungsanspruch des ambulanten Dienstes laut Bundessozialgericht grundsätzlich auch nach dem Tod der versorgten Person bestehen. Das finanzielle Risiko liegt vor allem bei Leistungen, die vor einer abschließenden Bewilligung erbracht wurden.
Der GPA kritisiert, dass ambulante Dienste in dieser Konstellation auf ihren Kosten sitzen bleiben können, obwohl sie die Pflegeleistungen erbracht haben. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber stationären Einrichtungen sei wirtschaftlich problematisch und aus Sicht des Arbeitskreises nicht gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht hält die gesetzliche Unterscheidung dagegen für verfassungsrechtlich zulässig. Eine Gleichstellung müsste daher der Gesetzgeber beschließen.
Der CSU-Arbeitskreis verlangt eine entsprechende Änderung von § 19 Abs. 6 SGB XII. Ambulante Pflegedienste sollen bei einem Tod vor der Bescheiderteilung die Möglichkeit erhalten, ihre Vergütung über die Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger zu bekommen. In Bayern sind dafür die Bezirke zuständig.
Nach dem Vorschlag des GPA soll die Änderung möglichst in das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) aufgenommen werden. Im Referentenentwurf des Gesetzes ist eine Anpassung von § 19 Abs. 6 SGB XII bislang nicht enthalten. Die Forderung zielt somit auf das weitere Gesetzgebungsverfahren. (ck)
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