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Grundlohnrate für 2027 beträgt 3,42 Prozent

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen je Krankenkassenmitglied für 2027 bekannt gegeben. Sie beträgt bundesweit 3,42 Prozent und ist die bereits um einen Prozentpunkt abgesenkte Rate.

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Grundlage der Bekanntmachung vom 4. September 2026 ist § 71 Absatz 3 SGB V. Die Berechnung beruht auf monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und vierteljährlichen Rechnungsergebnissen des Gesundheitsfonds.

Die als Grundlohnrate bezeichnete Veränderungsrate erfasst die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied. Laut der vorliegenden Bekanntmachung gilt der Wert von plus 3,42 Prozent für das gesamte Bundesgebiet.

Für ambulante Pflegedienste ist die veröffentlichte Rate von 3,42 Prozent eine Bezugsgröße für die Vergütungsverhandlungen zur häuslichen Krankenpflege 2027: § 132a Absatz 4 SGB V verweist ausdrücklich auf die Vorgaben des § 71.

Andreas Heiber, System & Praxis, veranschaulicht die Auswirkungen in einer Modellrechnung. Ausgangspunkt sind eine Million Euro Gesamtkosten für 2026, davon 850.000 Euro Personalkosten und 150.000 Euro Sachkosten. Die angenommenen Steigerungen betragen 7 Prozent beim Personal und 2,9 Prozent bei den Sachkosten. Daraus ergeben sich für 2027 tatsächliche Gesamtkosten von 1.063.850 Euro – ein Plus von rund 6,39 Prozent.

Heiber stellt dieser Kostenentwicklung zwei Berechnungsvarianten gegenüber:

Position Tatsächliche Kostenentwicklung Modell ohne Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung Modell mit Tarifvertrag oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelung
Personalkostensteigerung 7,00 % 3,42 % 5,21 %
Personalkosten 2027 909.500 € 879.070 € 894.285 €
Sachkostensteigerung 2,90 % 2,90 % 2,90 %
Sachkosten 2027 154.350 € 154.350 € 154.350 €
Gesamtkosten 2027 1.063.850 € 1.033.420 € 1.048.635 €
Gesamtsteigerung 6,39 % 3,34 % 4,86 %

Quelle: vorgelegte Modellrechnung von Andreas Heiber; Prozentwerte gerundet.

Im Modell ohne tarifvertragliche oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung setzt Heiber für die Personalkosten 3,42 Prozent an. Weil die Sachkosten mit 2,9 Prozent schwächer steigen, liegt die gewichtete Gesamtsteigerung bei 3,34 Prozent.

Heiber weist darauf hin, dass die vom Bundesgesundheitsministerium für 2027 veröffentlichten 3,42 Prozent bereits die gesetzliche Absenkung um einen Prozentpunkt enthalten. § 71 Absatz 3 SGB V schreibt vor, das zunächst ermittelte Ergebnis für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu verringern und anschließend zu veröffentlichen. Aus dem Wert der vorliegenden Bekanntmachung ergibt sich somit rechnerisch eine Veränderungsrate vor Absenkung von 4,42 Prozent. Die 3,42 Prozent sind die nach dieser Berechnung veröffentlichte Veränderungsrate – ein weiterer Abzug des Abschlags wäre falsch. Die Veränderungsrate ist die bereits um einen Prozentpunkt abgesenkte Rate.

Vertiefung auf dem Häusliche Pflege Kongress: Andreas Heiber wird ausführlich auf die Grundlohnrate und ihre Auswirkungen auf die Vergütungsverhandlungen ambulanter Pflegedienste eingehen. Der Kongress findet am 24. und 25. November 2026 in Köln statt. Heibers Managementupdate ist für den 24. November vorgesehen und behandelt unter anderem Tariftreue und Budgets. (ck)

Weitere Informationen und Anmeldung zum Häusliche Pflege Kongress

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