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Pflegestatistik 2025: Frist verpasst? Jetzt zügig reagieren
Die Meldungen zur Pflegestatistik 2025 mussten bis zum 15. Februar erfolgen. Wer diese Frist versäumt hat, sollte die Angelegenheit nicht auf die leichte Schulter nehmen: Denn eine verspätete oder unterlassene Meldung kann rechtliche Folgen haben. Wie Pflegeeinrichtungen jetzt richtig reagieren und worauf es ankommt, erläutert Arbeitsrechtsexperte Peter Sausen.
Pflegeeinrichtungen, die die Meldefrist für die Pflegestatistik 2025 versäumt haben, sollten die Angaben schnellstmöglich nachholen. Darauf weist Peter Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Berater in der Pflegebranche in einem LinkedIn-Post vom 2. Mai hin.
Vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI sind gesetzlich verpflichtet, an der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI in Verbindung mit der Pflegestatistikverordnung teilzunehmen. Die Erhebung erfolgt alle zwei Jahre durch die Statistischen Ämter. Stichtag war der 15. Dezember 2025, die Übermittlung der Daten musste bis 15. Februar 2026 erfolgen.
Bei der Pflegestatistik handelt es sich um eine gesetzliche Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz. Abgefragt werden unter anderem Angaben zur Einrichtung, zur Personalstruktur, zu Pflegeplätzen, Pflegegraden, Pflegeleistungen sowie zu betreuten Pflegebedürftigen.
Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden – auch bei fahrlässiger Fristversäumnis. Nach § 23 Bundesstatistikgesetz kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Ein Bußgeld werde jedoch nicht automatisch verhängt, so Sausen. Entscheidend seien unter anderem die Dauer der Verspätung, die bisherigen Erfahrungen mit dem Träger und ob die Meldung zeitnah nachgereicht wird.
Betroffene Einrichtungen sollten die Meldung unverzüglich nachholen und die Gründe für die Verspätung kurz darlegen. Gleichzeitig empfiehlt Sausen, interne Zuständigkeiten und Fristenkontrollen zu überprüfen, um künftige Versäumnisse zu vermeiden.
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