Exklusiv
Sichere Zustellung der bEM-Einladung
Ist der Zugang der Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) nicht nachweisbar, hat der Arbeitgeber — will er krankheitsbedingt kündigen — zu beweisen, dass ein bEM objektiv nutzlos gewesen ist.
von Peter Sausen Sind Arbeitnehmende innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ein bEM anzubieten. Ziel ist es, gemeinsam und mit Zustimmung der betroffenen Person in einem...
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