Exklusiv
Teilzeitanspruch nur bei zulässigem Antrag
Brückenteilzeit bietet Beschäftigten seit 2019 die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren – mit Rückkehrrecht in den Vollzeitjob. Doch wann darf nachgelegt werden? Ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts sorgt für Klarheit: Während einer laufenden Brückenteilzeit ist weder eine Verlängerung noch ein neuer Antrag auf Teilzeit zulässig. Das Gericht stärkt damit das Planungsinteresse der Arbeitgeber – und zeigt zugleich die Grenzen individueller Flexibilität im Arbeitszeitrecht auf.
von Ann-Christin Gaspers und Peter Sausen Arbeitnehmende können nach sechs Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Verringerung der Arbeitszeit verlangen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und einige weitere Voraussetzungen gegeben sind. Dies folgt aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Anspruchsberechtigt sind...
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