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NRW vereinfacht Regeln für Praxisanleitung in Pflegeberufen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die bisherigen Erlasse zur Praxisanleitung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen neu zusammengefasst. Laut dem Ministerium sollen die bislang verstreuten Regelungen vereinheitlicht, vereinfacht und für die Praxis transparenter gestaltet werden. Die neue Fassung gilt für alle Berufe nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G), dem MT-Berufe-Gesetz (MTBG, außer Veterinärbereich) sowie dem Hebammengesetz (HebG).

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Erlassregelungen zur Praxisanleitung neu gefasst und will damit mehr Transparenz und Vereinfachung schaffen. Foto: Werner Krüper

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 26. September 2025 die Erlassregelungen zur Praxisanleitung neu gefasst und will damit mehr Transparenz und Vereinfachung schaffen. Die Pflegeexpertin Heike Jurgschat-Geer hat in ihrem Blog die wichtigsten Punkte für die Ausbildung nach dem PflBG zusammengefasst. Eine zentrale Änderung betrifft den Fortbildungszeitraum: Ab 2026 gilt das Kalenderjahr als Nachweiszeitraum. Für den aktuellen Zeitraum bis 14. Juni 2025 wird die Frist einmalig bis zum 31. Dezember 2025 verlängert, ohne die Stundenzahl zu erhöhen.

Praxisanleitende müssen weiterhin jährlich 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung absolvieren. Mindestens zwölf Stunden müssen pädagogische Inhalte umfassen. Neu ist, dass koordinierende Praxisanleitertreffen bis zu vier Stunden angerechnet werden können.

Fortbildungen dürfen auf maximal vier Veranstaltungen verteilt werden; Überschreitungen werden nicht ins Folgejahr übernommen. Digitale Lernformen dürfen bis zu 25 Prozent der Weiterbildung ausmachen, sofern ein synchroner Austausch besteht. Vollständig digitale Fortbildungen sind möglich, wenn sie live stattfinden. Selbstlernzeiten werden nicht anerkannt. Bei Unterbrechungen der Tätigkeit von mehr als sechs Monaten, etwa durch Elternzeit oder Krankheit, entfällt die Fortbildungspflicht für diesen Zeitraum.

Generell sieht Jurgschat-Geer die Umstellung des Fortbildungsjahres auf das Kalenderjahr als Erleichterung. Kritisch bewertet sie jedoch, dass das Land NRW moderne Lern- und Lehrmethoden für die Fortbildungen weiterhin stark einschränke, obwohl Praxisanleitende selbst nach aktuellen didaktischen Prinzipien ausbilden sollen.

Hier geht es zum Blog von Heike Jurgschat-Geer.