Recht

Kein Anspruch auf Sozialhilfezahlung nach Tod in Pflege-WG

Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass ambulante Betreuungsdienste nach dem Tod von Leistungsberechtigten keinen Anspruch auf Übernahme offener Betreuungskosten aus Sozialhilfemitteln haben. Damit gab der 8. Senat der Revision der Stadt Gelsenkirchen statt und wies die Berufung eines Betreuungsdienstes ab (Az. B 8 SO 13/24 R).

Das renovierte Bundessozialgericht in Kassel Foto: AdobeStock/Jörg Lantelme

Die Klägerin hatte eine an Demenz erkrankte Frau in einer Wohngemeinschaft betreut. Die Bewohnerin war zugleich Mieterin und erhielt Pflegeleistungen von einem weiteren ambulanten Dienst. Nach ihrem Tod wollte der Betreuungsdienst die ungedeckten Betreuungskosten als Sonderrechtsnachfolgerin gegenüber der Stadt geltend machen – ohne Erfolg.

Der Senat hob die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf. Die Klägerin sei keine Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII, da ihre Betreuungsleistungen keine Leistungen für eine Einrichtung darstellten. Sie habe nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Bewohnerin getragen.

Eine abweichende Auslegung des Einrichtungsbegriffs lehnten die Kasseler Richter ab. Weder Sinn und Zweck noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift rechtfertigten eine Sonderinterpretation. Der Gesetzgeber habe die Sonderrechtsnachfolge bewusst auf bestimmte Konstellationen beschränkt und ambulante Dienste nicht begünstigt.

Auch die zunehmende Ambulantisierung der Pflege ändere daran nichts. Dass der Betreuungsvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags wirksam war, genüge nicht, um die WG einer Einrichtung gleichzustellen. Maßgeblich sei, dass die Klägerin rechtlich nicht für den Wohnraum verantwortlich war.

Mit dem Urteil stellt das BSG klar: Für ambulante Anbieter in Pflege-Wohngemeinschaften besteht kein Anspruch auf Leistungsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII, wenn die betreute Person verstirbt.