Qualität

Neue Qualitätsdarstellungsvereinbarung für ambulante Pflege gilt ab Juli 2026

Der Qualitätsausschuss Pflege hat die QDVA beschlossen, das Bundesgesundheitsministerium sie nicht beanstandet. Ab dem 1. Juli 2026 gelten damit verbindliche Vorgaben, wie Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste veröffentlicht werden. Einen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Darstellung haben die Dienste nicht.

Foto: Meike Kenn

Der Qualitätsausschuss Pflege hat am 9. Dezember 2025 die Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege (QDVA) beschlossen. Rechtsgrundlage ist § 115 Abs. 1a SGB XI. Das Bundesministerium für Gesundheit sprach am 2. Februar 2026 seine Nichtbeanstandung aus. Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft – zeitgleich mit den geänderten Maßstäben und Grundsätzen nach § 113 SGB XI sowie den angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a Abs. 7 SGB XI.

Laut dem Qualitätsausschuss Pflege basiert die QDVA auf dem neu entwickelten und pilotierten Qualitätssystem für die ambulante Pflege. Sie regelt ausschließlich, wie Prüfergebnisse aufbereitet und publiziert werden – nicht die Durchführung der Qualitätsprüfungen selbst. Laut dem Fachportal der AOK für Leistungserbringer dient sie der Information von Pflegebedürftigen und Angehörigen, nicht der Sanktionierung der Dienste. Pflege- und Betreuungsdienste können die Form der Qualitätsdarstellung nicht selbst bestimmen. Die QDVA gibt verbindlich vor, welche Informationen in welcher Form veröffentlicht werden. Qualitätsergebnisse müssen standardisiert, verständlich und vergleichbar aufbereitet sein.

Zwei getrennte Regelwerke für unterschiedliche Leistungsprofile

Analog zu den Maßstäben und Grundsätzen vom 28. April 2025 gliedert sich die Vereinbarung in zwei Teile: Teil 1a richtet sich an ambulante Pflegedienste, Teil 1b an ambulante Betreuungsdienste. Damit sollen die unterschiedlichen Leistungsprofile beider Dienstarten angemessen berücksichtigt werden.

Teil 1a umfasst dabei die Qualitätsdarstellung sowohl für die allgemeine als auch für die spezialisierte ambulante Pflege. Zur spezialisierten ambulanten Pflege zählen laut Qualitätsausschuss Pflege Leistungen im Bereich der außerklinischen Intensivpflege sowie der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.

Umfangreiche Anlagenstruktur

Sowohl Teil 1a als auch Teil 1b enthalten neben dem Vereinbarungstext jeweils sechs Anlagen. Diese gliedern sich in drei Bereiche:

  • Anlage 1 erläutert die unterschiedlich aufbereiteten Informationsangebote.
  • Anlagen 2 und 3 regeln die Darstellung der durch den jeweiligen Dienst bereitzustellenden Informationen.
  • Anlagen 4 bis 6 betreffen die Darstellung der Prüfergebnisse einschließlich der Bewertungssystematik.

Zur frühzeitigen Information hat der Qualitätsausschuss Pflege die QDVA bereits jetzt veröffentlicht. Alle Dokumente in der Fassung vom 9. Dezember 2025 stehen auf der Webseite des Qualitätsausschusses Pflege zum Download bereit: gs-qsa-pflege.de/download-ambulante-pflege