Recht

Pflegeausbildungsumlage kann trotz Insolvenz vorrangig zu zahlen sein

Ein Insolvenzverwalter wollte einen Umlagebescheid über knapp 40.000 Euro abwehren – mit dem Argument, die Forderung sei eine alte Insolvenzforderung. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab. Entscheidend ist nicht das Bescheiddatum, sondern wann die Pflegeeinrichtung tatsächlich Leistungen erbracht hat.

Hammer Richter Gericht
Foto: AdobeStock/RobertoM

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 24. April 2026 (Az. 9 A 3279/21) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Streitgegenstand war ein Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 16. Dezember 2020, mit dem für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 eine Pflegeausbildungsumlage in Höhe von 39.609,30 Euro festgesetzt wurde. Die Mittel fließen in den Ausgleichsfonds zur Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung. Wie das Juraforum berichtet, ist der Beschluss unanfechtbar; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der klagende Insolvenzverwalter.

Ausgangslage: Insolvenz vor dem Finanzierungszeitraum

Über das Vermögen einer ambulanten Pflegeeinrichtung hatte das Amtsgericht Bielefeld zum 1. Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bezirksregierung zog die Einrichtung anschließend für das erste Halbjahr 2020 zur Umlage heran. Der Verwalter hielt die Forderung für eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO, die lediglich zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen wäre. Er verwies dabei insbesondere auf einen vorherigen Bescheid vom 30. November 2019, der den Anspruch aus seiner Sicht bereits vor Insolvenzeröffnung begründet habe.

Einordnung als Masseverbindlichkeit

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das OVG ordneten die Forderung dagegen als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein. Maßgeblich ist nach der gerichtlichen Bewertung, wann der anspruchsbegründende Tatbestand vollständig verwirklicht wurde. Da die Einrichtung im Zeitraum Januar bis Juni 2020 – also nach Insolvenzeröffnung – als zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung tatsächlich Pflegeleistungen erbracht hatte, sei die konkrete Zahlungspflicht erst in dieser Phase entstanden.

Das Gericht stützt sich dabei auf das Zusammenspiel von Pflegeberufegesetz (insbesondere § 26 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG), den Regelungen des SGB XI zu Versorgungsvertrag und Versorgungsauftrag sowie § 18 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung. Letztere ordnet an, dass die Umlagepflicht mit endgültiger Betriebsaufgabe für die Zukunft endet. Daraus folgert das OVG laut Juraforum im Umkehrschluss, dass die Pflicht an die tatsächliche Tätigkeit der Einrichtung anknüpft – und nicht allein an einen vorbereitenden Festsetzungsbescheid.

Bescheid von 2019 nur vorbereitend

Den zentralen Einwand des Verwalters, der Bescheid vom November 2019 habe die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung begründet, ließ das OVG nicht gelten. Der frühere Bescheid habe für den Streitzeitraum lediglich vorbereitenden Charakter. Die Umlage werde für das auf das Festsetzungsjahr folgende Finanzierungsjahr erhoben und falle erst dort an. Dass die Berechnung im ambulanten Bereich auf Vorjahreswerten beruhe, ändere daran nichts.

Konsequenzen für ambulante Dienste und Verwalter

Für die Praxis hat die Einordnung erhebliches Gewicht: Eine Masseverbindlichkeit ist aus der Insolvenzmasse vorrangig zu berichtigen, während eine Insolvenzforderung lediglich quotal aus der Tabelle bedient wird. Das Juraforum weist darauf hin, dass Insolvenzverwalter Umlagebescheide künftig genau daraufhin prüfen müssen, auf welchen Finanzierungszeitraum sie sich beziehen und ob die Einrichtung in diesem Zeitraum noch Pflegeleistungen erbracht hat. Drei Punkte seien sauber zu trennen: Bescheiddatum, Finanzierungszeitraum und tatsächliche Tätigkeit der Einrichtung.

Für ambulante Pflegedienste bedeutet die Entscheidung, dass die Teilnahme am Umlageverfahren nicht zur Disposition der Einrichtung steht: Wer im maßgeblichen Zeitraum als zugelassene Einrichtung tätig ist, wird zur Finanzierung der Pflegeausbildung herangezogen – auch in der Insolvenz. Behörden wiederum können sich nach der gerichtlichen Bewertung mit ihrem Bescheid an den Insolvenzverwalter wenden, wenn der Schuldner durch die Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verloren hat.

Im Berufungszulassungsverfahren selbst sah das OVG weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung. Das bloße Wiederholen der erstinstanzlichen Argumente reichte für eine Zulassung nicht aus.

Die vollständige Berichterstattung zum Verfahren findet sich beim Juraforum unter dem Titel „Insolventer Pflegedienst: Berufungszulassung wegen Ausbildungsumlage scheitert“.