Recht

Gericht lehnt Berufungsantrag der Landespflegekammer ab – Beitragsbescheide 2025 rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Zulassungsantrag der Landespflegekammer zurückgewiesen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz sind damit rechtskräftig. Streitpunkt war allein die Datengrundlage der Beitragsberechnung für 2025 – nicht die Kammer selbst, die Pflichtmitgliedschaft oder die Beitragspflicht als solche.

Hammer Richter Gericht
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Nach Angaben der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen mehrere Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz abgelehnt. Betroffen sind ausschließlich Beitragsbescheide aus dem Jahr 2025. Das VG hatte die Bescheide von vier Klägerinnen für rechtswidrig erklärt, weil es die Datengrundlage für die Beitragsberechnung als unzureichend bewertete. Die Kammer kündigt an, die Entscheidungen unverzüglich umzusetzen.

Die Landespflegekammer betont, dass weder das VG noch das OVG die Kammer als Institution, die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft oder die generelle Beitragspflicht beanstandet hätten. Alleiniger Gegenstand des Verfahrens sei gewesen, ob die Beiträge 2025 auf einer ausreichenden Datengrundlage erhoben wurden.

Aus Sicht des Gerichts muss die Kammer auch jene Pflegefachpersonen erfassen, die außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen tätig sind – etwa in Arztpraxen, bei Krankenkassen, in Bildungseinrichtungen oder Kindergärten. Die Logik: Je vollständiger die Mitgliederdaten, desto rechtssicherer und gerechter lassen sich die Beiträge berechnen. Nach eigener Aussage hat die Kammer ihre Datenerhebung inzwischen weiterentwickelt und arbeitet an der Vervollständigung der Mitgliederdaten.

Arbeitgeber sind nach dem Heilberufsgesetz verpflichtet, personenbezogene Daten der bei ihnen beschäftigten Pflegefachpersonen an die Kammer zu übermitteln. Die Kammer kann diese Pflicht per Verwaltungsakt gegenüber Arbeitgebern durchsetzen und bei Auskunftsverweigerung den Weg der Verwaltungsvollstreckung beschreiten. Sie kündigt an, von diesen Instrumenten künftig konsequent Gebrauch zu machen.

Ergänzend erinnert die Kammer daran, dass Pflegefachpersonen selbst verpflichtet sind, die Aufnahme, Beendigung oder den Wechsel ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen zu melden.

Thorsten Müller, Geschäftsführer der Landespflegekammer, äußert sich zufrieden über die gewonnene Rechtssicherheit. Aus seiner Sicht folgt aus der Entscheidung, dass eine lückenlose Datenbasis solidarischere und gerechtere Beiträge ermöglicht. Zugleich könne sich die Kammer nun wieder vollumfänglich den ihr staatlich übertragenen Aufgaben widmen. (ck)