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Organisationsverschulden: Bei Pflegefehlern haftet häufig der Arbeitgeber

Mängel bei Personalplanung, Einarbeitung oder Tourenorganisation können dazu führen, dass bei einem Schaden nicht die einzelne Pflegefachkraft, sondern der Arbeitgeber haftet. Darauf weist Rechtsexperte Michael Irmler hin. Auch Pflegedienstleitungen können verantwortlich sein.

Bild: Robert Kneschke - AdobeStock.

Behandlungsfehler in der ambulanten Pflege sind nicht immer allein auf das Handeln einzelner Pflegefachkräfte zurückzuführen. Auch betriebliche, personelle oder strukturelle Mängel können ursächlich sein. In solchen Fällen komme ein Organisationsverschulden infrage, erläutert Jurist Michael Irmler in einem Fachbeitrag für die Zeitschrift Häusliche Pflege.

Systemmangel statt individuellem Fehler

Von einem Organisationsverschulden sei auszugehen, wenn ein Pflegedienst seine Abläufe nicht so organisiert habe, dass eine fachgerechte, sichere und rechtmäßige Versorgung gewährleistet sei. Dann gehe es nicht vorrangig um individuelles Fehlverhalten, sondern um einen Mangel im System. Dies könne laut Irmler dazu führen, dass der Arbeitgeber und nicht die unmittelbar beteiligte Pflegefachkraft hafte.

Wer konkret einstehen muss, hängt dem Beitrag zufolge von den internen Strukturen und der Aufgabenverteilung ab. Neben Inhaber:in, Träger oder Gesellschaft könnten auch Geschäftsführung und Pflegedienstleitung betroffen sein. Letztere könne haften, wenn ihr für den Schadensfall relevante organisatorische Aufgaben übertragen worden seien.

Veranstaltungstipp: Was genau versteckt sich hinter dem Begriff Organisationsverschulden und wie kann man rechtliche Konsequenten vermeiden? Antworten gibt Michael Irmler in seinem Häusliche Pflege Webinar am 4. September um 11 Uhr:

 

Webinar: Organisationsverschulden des Pflegedienstes

Termin: 4. September 2026, 11 – 12:15 Uhr

Referent: Michael Irmler

Kostenfreie Anmeldung für Abonnentinnen und Abonnenten:

 

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