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„Ambulant vor stationär“: Verband fordert gleiche rechtliche Rahmenbedingungen

Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen fordert eine Änderung des § 19 Abs. 6 SGB XII im Rahmen des Pflegeneuordnungsgesetzes. Ambulante Dienste gehen bislang leer aus, wenn Leistungsberechtigte vor der Bewilligung der Hilfe zur Pflege versterben – anders als stationäre Einrichtungen. Der GPA der CSU hat nun einen entsprechenden Vorschlag eingebracht.

Andres Kern, Erster Vorsitzender des bad e.V., begrüßt ausdrücklich den Vorstoß des GPA der CSU. Foto: Jens Kemke / sidekick

Nach geltender Rechtslage können ambulante Pflegedienste offene Ansprüche auf Hilfe zur Pflege nicht gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, wenn die pflegebedürftige Person vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens verstirbt. Das Bundessozialgericht hat diese Auslegung des § 19 Abs. 6 SGB XII im vergangenen Jahr bestätigt und darauf verwiesen, dass eine Korrektur ausschließlich durch den Gesetzgeber möglich sei.

Der bad e.V. hatte bereits im März 2025 auf die Folgen dieser Regelung hingewiesen und ein Ende der Ungleichbehandlung zwischen stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten gefordert. Während stationäre Einrichtungen bei offenen Ansprüchen rechtlich abgesichert sind, tragen ambulante Pflegedienste in vergleichbaren Fallkonstellationen das wirtschaftliche Risiko allein.

CSU-Arbeitskreis greift Forderung auf

Der Gesundheits- und Pflegepolitische Arbeitskreis (GPA) der CSU fordert den § 19 Abs. 6 SGB XII so anzupassen, dass ambulante Pflegedienste beim Tod der leistungsberechtigten Person vor Bewilligung der Hilfe zur Pflege nicht länger leer ausgehen. Die Änderung soll im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) berücksichtigt werden (siehe auch Meldung vom 28. August 2026).

Andreas Kern, Erster Vorsitzender des bad e.V., begrüßt den Vorstoß laut Verbandsmitteilung ausdrücklich. Er verweist darauf, dass der politische Grundsatz „ambulant vor stationär“ auch gleiche rechtliche Rahmenbedingungen für beide Versorgungsformen erfordere.

Risiken für die Versorgung

Der Verband warnt vor Auswirkungen auf die Versorgungspraxis. Werden Leistungen aufgrund ungeklärter Kostenzusagen zu einem unkalkulierbaren finanziellen Risiko, könne dies die Bereitschaft ambulanter Dienste beeinträchtigen, besonders aufwendige Versorgungsfälle zu übernehmen. Betroffen wären insbesondere Menschen in schwierigen Lebenssituationen, die auf eine schnelle und unbürokratische Versorgung angewiesen sind.

Der bad e.V. appelliert an die Bundesregierung, die vom GPA vorgeschlagene Neuregelung in das PNOG aufzunehmen, um die Benachteiligung ambulanter Pflegedienste im Sozialhilferecht zu beenden.

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