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BSG setzt Paukenschlag: Neues Urteil kippt bisherige Abgrenzungspraxis bei AKI
Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine zentrale Frage zur Abrechnung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) neu entschieden. Das Urteil (Az. B 8 SO 6/25 R) könnte als „Drachenflieger 3“ in die Fachgeschichte eingehen. Darauf weist der Rechtsanwalt Sascha Iffland hin, der die Entscheidung und ihre Bedeutung auf LinkedIn veröffentlicht hat.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12. März zentrale Fragen zur Abgrenzung und Abrechnung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege (AKI) entschieden. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 8 SO 6/25 R habe der 8. Senat in der mündlichen Begründung klargestellt, dass maßgeblich auf die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI abzustellen sei. Iffland hat die Inhalte auf LinkedIn veröffentlicht.
Bei AKI nach § 37c SGB V, die rund um die Uhr erbracht wird, stelle sich seit Langem die Frage der leistungsrechtlichen Abgrenzung zwischen SGB V und SGB XI und deren Abrechnung. Dazu hatte das BSG bereits 1999 und 2010 in den Entscheidungen „Drachenflieger 1“ und „Drachenflieger 2“ Vorgaben gemacht, so Iffland.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (2017) endete im SGB XI die Minutenzählung, sodass der SGB‑XI‑Zeitaufwand nicht mehr aus MDK-Gutachten hervorging. Anschließend wurden Kostenabgrenzungs-Richtlinien eingeführt, die pro Pflegegrad den Zeitbedarf im Bereich des SGB V vorgeben. Offen blieb indes die Abrechnung im SGB XI bei AKI: zeitbasiert oder über Leistungskomplexe? Und ob das Halbierungsprinzip aus „Drachenflieger 2“ fortgilt.
Nach der Darstellung Ifflands stellt der 8. Senat des BSG klar auf die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ab. Diese sei auch für den Sozialhilfeträger bindend. Konkret:
- Ist in der SGB‑XI‑Vergütungsvereinbarung eine Zeitvergütung geregelt, gilt diese.
- Sind Leistungskomplexe vereinbart, sind diese abzurechnen – allerdings nur hälftig, weil die andere Hälfte bereits über die SGB‑V‑Vergütung abgegolten sei.
- Für SGB‑XI‑Leistungen kann nicht auf die SGB‑V‑Vergütung verwiesen werden, die im WG‑Bereich häufig nur 20–30 Euro/Stunde beträgt.
Das Urteil könnte — so Iffland — als „Drachenflieger 3“ in die Fachgeschichte eingehen. (Die schriftlichen Urteilsgründe bleiben abzuwarten.)
Implikationen für Pflegedienste der AKI
Iffland empfiehlt Pflegediensten, ihre SGB‑XI‑Vergütungsgrundlagen entsprechend auszurichten:
- Entweder alle tatsächlich erbrachten Pflegekomplexe vertraglich vereinbaren und dokumentieren,
- oder auskömmliche SGB‑XI‑Zeitvergütungen verhandeln
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