Recht
Corona-Testpflicht in der ambulanten Pflege
Durch die Neuregelung in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber auch den ambulanten Pflegediensten bundesweit neue aber auch unklare und missverständliche Verpflichtungen auferlegt. Rechtsanwalt Michael Greiner bringt ein wenig Licht in den Regulierungs-Dschungel rund um die Testpflicht für ambulante Dienste.

Der Absatz 2 in § 28b Infektionsschutzgesetz stellt Verweis auf § 36 Absatz 1 Nummer 7 Infektionsschutzgesetz, klar, dass auch ambulante Pflegedienste von der besonderen 3G-Pflicht am Arbeitsplatz für Pflegeeinrichtungen betroffen sind.
Demnach dürfen grundlegend Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ambulante Pflegedienste nur betreten, wenn sie vollständig geimpft, genesen oder i.S. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-nahmenverordnung getestet sind. Hier zeigt sich aus Sicht von Rechtsanwalt Michael Greiner bereits eine handwerkliche Ungenauigkeit der gesetzlichen Regelung. Da viele Pflegekräfte im ambulanten Bereich aufgrund der Tourenplanung zunächst mit der Versichertenversorgung beginnen, würde insbesondere eine Testung gegebenenfalls zu einem zu späten Zeitpunkt erfolgen, sofern der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin das Büro des Pflegedienstes überhaupt aufsuchen würde.
„Erst-Recht-Schluss“
An dieser Stelle – so stellt der Geschäftsstellenleiter Mitte im Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Dienste (bad) e.V. heraus – erscheint es daher sachgemäß, im Wege einer ergänzenden Gesetzesauslegung davon auszugehen, dass ein sogenannter „Erst-Recht-Schluss“ gelten dürfte. Da sich ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin vor Betreten des Pflegedienstes generell testen lassen müsste, gilt dies erst recht beim Eintreten in die Wohnung des zu versorgenden Versicherten.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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