Recht

Die Vorschrift des Jahres: § 75 Abs. 6 SGB XII

Die wichtigste Neuregelung 2020 ist für den Sozialrechtler Prof. Ronald Richter, dass der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen hat.

Foto: Tom Pingel "Im Dezember ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen und die wichtigste gesetzliche Neuregelung des Jahres 2020 zu küren", so Richter in der Rubrik Recht & Gesetz in Häusliche Pflege.

“Mit der Neufassung des Vertragsrechts durch das Bundesteilhabegesetz wurde zum 1.1.2020 ein eigener, gesetzlicher und unmittelbarer Zahlungsanspruch der ambulanten Pflegedienste gegen den Träger der Sozialhilfe in § 75 Abs. 6 SGB XII für die erbrachten Leistungen bei der Versorgung der Pflegekunden eingeführt. Dieser Zahlungsanspruch gilt sowohl für Leistungen, die aufgrund von Vereinbarungen nach §§ 75 Abs. 1 und 76 SGB XII erbracht worden sind, als auch – und dies ist neu – für solche Zahlungsforderungen ohne vertragliche Grundlage unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 SGB XII”, schreibt Richter in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.

Lesen Sie dazu mehr in Häusliche Pflege 12/2020.