Pflegepraxis

Häusliche Krankenpflege: Die „Blankoverordnung“ kommt

Um Pflegefachkräften mehr Verantwortung zu übertragen, wird die die im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff „Blankoverordnung“ bezeichnete Versorgung für geeignete Leistungsbereiche der häuslichen Krankenpflege in § 37 Abs. 8 SGB V geregelt. Prof Ronald Richter gibt einen Überblick.

Bild: Alexander Limbach - Adobe Stock. Von entscheidender Bedeutung ist, dass im Rahmen der sogenannten Blankoverordnung keine Delegation von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auf die Pflegekräfte vorgenommen wird.

Ein Ergebnis der Konzertierten Aktion Pflege war der Beginn eines Strategieprozesses zur interprofessionellen Zusammenarbeit. Dazu gehört die sogenannte „Blankovollmacht“. Wie der Hamburger Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der August-Ausgabe von Häusliche Pflege unterstreicht, sollen nach dieser Regelung qualifizierte Pflegefachkräfte innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens für Leistungen der häuslichen Krankenpflege selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer der nach dem Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie verordnungsfähigen Maßnahmen bestimmen können.

Mehr Autonomie in der Therapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird in diesem Zusammenhang beauftragt, Rahmenvorgaben zur Dauer und Häufigkeit der nach Bestimmung durch die Pflegefachkräfte durchzuführenden Maßnahmen sowie Vorgaben zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes und zum Arztkontakt bis zum 31.07.2022 zu regeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu bereits im Oktober 2021 ein Beratungsverfahren eingeleitet, um einen gesetzlichen Auftrag umzusetzen, den Pflegefachkräften mehr Autonomie in der Therapie zu geben. Der Beschluss sollte bis Ende Juli 2022 vorliegen, dann hat das Bundesministerium für Gesundheit zwei Monate Zeit für die Prüfung.

Eine „Blankoverordnung“ häuslicher Krankenpflege ist nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 19/30560 S. 26) insbesondere bei folgenden Leistungen geeignet:

  • Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung,
  • An- oder Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen,
  • Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.