HP Hintergrund
Die stundenweise Verhinderungspflege
Ein „Lieblingsbudget“ der Planung und der Beratung der pflegebedürftigen Kundinnen und Kunden, aber auch der häufigste Fehlerbereich, ist die stundenweise Verhinderungspflege. Der gesetzliche Wortlaut des § 39 SGB XI kennt den Begriff der stundenweisen Verhinderungspflege nicht; eingeführt wird die stundenweise Leistungserbringung durch das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI des GKV-Spitzenverbandes; das aktuelle Rundschreiben wurde am 20.12.2022 veröffentlicht. Danach ist bei stundenweiser Leistungserbringung auch eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege möglich. Ist in diesen Fällen die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, so erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1 612,00 EUR, nicht aber auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen.

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