Recht

Tarifpflicht: BMG verschiebt wichtigen Termin

Die Zeit drängt, die GKV-Richtlinien zur Tarifpflicht in der Altenpflege sind noch nicht veröffentlicht. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt, dass die Frist 28.02.2022 verschoben werde.

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Foto: AdobeStock/TMC-Fotografie.de Die Tarifvergütungspflicht in der Pflege hat in den letzten Wochen und Monaten zu vielen offenen Fragen geführt.

Bis zum 28. Februar 2022 sollten nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen an die GKV melden, welcher Tarif für sie nach dem GVWG für die Zahlung einer „Tarifvergütung“ ab dem 1. September 2022 maßgeblich ist. Das Bundesgesundheitsministeriums hat nun mitgeteilt, dass die Frist 28.Februar 2022 verschoben wird.

Ein neuer Termin wurde hingegen nicht genannt, soll nach Auskunft des Gesundheitsministeriums aber zeitnah nachgeholt werden. Das berichtet die Kanzlei Steinrücke | Sausen . Nach derzeitigem Stand soll an der Frist 1.September 2022 zur „Zahlung einer Tarifvergütung“ festgehalten werden.

Heil will neuen Anlauf für allgemeinverbindlichen Tarifvertrag

Derweil machte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) deutlich, dass ab Mitte des Jahres in der Altenpflege nur noch Einrichtungen mit der Pflegeversicherung abrechnen könnten, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlten. „Mir ist wichtig, dass wir in den kommenden vier Jahren einen neuen Anlauf unternehmen, um zu einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in der Altenpflege zu kommen“, sagte Heil am 22. Januar.

Lesen Sie mehr zum Thema in der kommenden Ausgabe von Häusliche Pflege.