Recht
Unbedingt beachten: Die Fortbildungspflicht für Pflege(fach)kräfte
Die fachliche Qualifikation der Leitung und aller in der Pflege tätigen Mitarbeitenden muss durch geplante Fort- und Weiterbildung sichergestellt sein. Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter klärt darüber in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege auf.

Bei jeder Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird durch die Transparenzfrage 31 ge- prüft, ob es einen Fortbildungsplan für die ambulante Pflegeeinrichtung gibt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage geschieht dies? Während das SGB V in dieser Frage schweigt und § 4 des Rahmenvertrages nach § 132a SGB V eine Fortbildungsverpflichtung lediglich für eine Tätigkeit in der Intensivpflege regelt, verpflichtet zumindest § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die ambulante Pflegeeinrichtung.
Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter betont in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege, dass es dort wörtlich heißt: „Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein an erkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse.
Fortwährende Fortbildung
Unbestritten sei, so der Jurist, dass sich der „allgemein anerkannte Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse“ stetig weiterentwickelt. Bereits aus diesem Grund sei eine fortwährende Fortbildung zu gewährleisten. Das in der Ausbildung einmal erlernte Wissen reiche jedenfalls nicht für das gesamte Berufsleben! Eine Pflegekraft müsse demnach ihr Wissen regelmäßig erweitern und auffrischen.
Der Träger des ambulanten Pflegedienstes sei dadurch verpflichtet, die erforderliche fachliche Qualifikation der Leitung und aller in der Pflege tätigen Mitarbeitenden aufgrund von Einarbei tungskonzepten und durch geplante funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in Häusliche Pflege.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren