Digitalisierung
Vollelektronische Abrechnung in der Pflege: Pflichttermin verschiebt sich auf Oktober 2027
Pflegedienste erhalten zehn Monate mehr Zeit für die Umstellung auf die vollelektronische Abrechnung. Statt ab Dezember 2026 greift die Verpflichtung erst ab dem 1. Oktober 2027. Grund ist die nötige Abstimmung mit dem SGB-V-Abrechnungssystem. Bis dahin bleiben bisherige Verfahren zulässig.
Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege hat am 3. März 2026 seine FAQ zum vollelektronischen Abrechnungsverfahren aktualisiert und darin den 1. Oktober 2027 als neuen Stichtag für die verpflichtende Einführung genannt. Die ursprüngliche Frist – der 1. Dezember 2026 – ergab sich aus der Vereinbarung nach § 105 SGB XI, deren Rechtsgrundlage das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bildet.
Laut der Rechtsanwaltskanzlei Marseille ist der Hintergrund der Verschiebung die Abstimmung mit dem SGB V. Ziel sei es, parallele Abrechnungssysteme zu vermeiden und eine einheitliche Umstellung sicherzustellen. Die Pflege-Abrechnung nach SGB XI und die Abrechnung im Gesundheitswesen nach SGB V sollen demnach synchron auf vollelektronische Verfahren umgestellt werden.
Für ambulante Pflegedienste hat die Verschiebung eine unmittelbare praktische Konsequenz: Bis zum 1. Oktober 2027 können SGB-XI-Abrechnungen laut der Rechtsanwaltskanzlei Marseille weiterhin über die bisherigen Verfahren eingereicht werden – also per Datenträgeraustausch (DTA) und über papiergebundene Unterlagen. Erst ab dem Stichtag ist ausschließlich die vollelektronische Abrechnung zulässig.
Die Fristverlängerung gibt Pflegediensten zusätzlichen Spielraum, um Softwarelösungen, technische Infrastruktur und interne Abläufe anzupassen. Der neue Termin ist jedoch verbindlich. Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, sollte die gewonnenen Monate nutzen.
Die aktualisierten FAQ sind auf der Website des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege abrufbar. Weitere Informationen zum PUEG finden sich beim Bundesgesundheitsministerium.
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