Management

28 Prozent mehr Vergütung erstritten

Weil die Verhandlungen der SGB V-Preise mit den Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern scheiterten, zog der bad e.V. vor die Schiedsstelle und hatte Erfolg. Nicht nur die Preise werden nun angehoben, die Schiedsstelle musste sich auch erstmals mit den neuen Vergütungsstrukturen der Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a SGB V auseinandersetzen.

Syndikusrechtsanwältin bad-Landesreferentin
Foto: bad e.V./Lichtschacht „Wir sind mit dem Ergebnis zufrieden und gehen davon aus, dass der Schiedsspruch im Hinblick auf die Anwendung der neuen Bundesrahmenempfehlungen in anderen Bundesländern ebenfalls wegweisend sein wird“, so bad-Landesreferentin Silke Kühlich.

„Wir sind mit dem Schiedsspruch sehr zufrieden“, erklärt Andrea Kapp, Bundesgeschäftsführerin des bad e.V. Seit Oktober 2020 sind die Grundsätze der Vergütung der häuslichen Krankenpflege und ihrer Strukturen in § 6 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege geregelt. „Es ging daher nicht nur darum, dass unsere Mitglieder auskömmliche Preise abrechnen können, sondern auch darum, unsere Rechtsaufassungen zu den neuen Regelungen zu positionieren. Bisher hat sich ja bundesweit noch keine andere Schiedsperson mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen.“

Im Rahmen einer Kostensteigerungskalkulation, die die Preise der Vorvereinbarung steigert, konnte der bad e.V. für seine Mitgliedsbetriebe eine Vergütungssteigerung in Höhe von ca. 28 % erzielen. Das bedeutet, dass aufgrund der Kompensation der Rückwirkung beispielsweise in Leistungsgruppe 2 aktuell 7,16 € statt vorher 5,56 € abgerechnet werden können.

„Auch wenn dieser Rekord-Preis nur zeitweise gilt, können sich unsere Mitgliedsbetriebe auch danach über die aktuell höchsten SGB V-Preise im Land freuen,“ betont Silke Kühlich, Syndikusrechtsanwältin des bad e.V., die das Schiedsverfahren geführt hat. „Besonders erfreulich ist dabei, dass die Schiedsperson erstmals auf eine bürokratische und komplizierte Rückberechnung verzichtet und stattdessen eine vollständige Kompensation möglich macht.“

In der kommenden Ausgabe von CAREkonkret analysiert Andreas Heiber die Bundesrahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V. Silke Kühlich schildert ausführlich, wie es zu dem Verhnadlungsergebnis in Mecklenburg-Vorpommern gekommen ist und welche Bedeutung das Ergebnis aus Ihrer Sicht hat.