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Reha und Vorsorge: Neue gesetzliche Ansprüche, aber schleppende Umsetzung

Pflegende Angehörige können seit 2024 unter verbesserten Bedingungen medizinische Reha- und Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nehmen – doch viele Hürden bremsen die praktische Umsetzung.

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Laut dem Paritätischen Gesamtverband waren Ende 2023 rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Etwa 86 Prozent von ihnen werden zu Hause versorgt – überwiegend durch Angehörige. Schätzungen zufolge kümmern sich etwa sieben Millionen Menschen werktags um ihre pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Verantwortung hat für viele gravierende Auswirkungen: Neben finanziellen Einbußen durch eingeschränkte Erwerbstätigkeit leiden viele Pflegende unter gesundheitlichen Beschwerden wie Erschöpfung, Schlafstörungen oder Rücken- und Herz-Kreislaufproblemen.

Bislang verzichteten viele pflegende Angehörige aus Sorge um die Versorgung während ihrer Abwesenheit auf dringend notwendige Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahmen. Mit der Einführung des § 42b SGB XI im Jahr 2024 hat der Gesetzgeber nun für Entlastung gesorgt. Pflegebedürftige, die von Angehörigen betreut werden, haben seither Anspruch darauf, entweder in eine zugelassene Reha- oder Vorsorgeeinrichtung mit aufgenommen zu werden oder während der Maßnahme in einer nahegelegenen Pflegeeinrichtung versorgt zu werden. Der entscheidende Vorteil: Für die Dauer der Reha müssen pflegende Angehörige nicht länger das gemeinsame Budget der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Diese Mittel können künftig für andere Situationen oder Erholungszeiten eingesetzt werden, so der Paritätische.

Allerdings weist der Verband auf erhebliche Umsetzungsprobleme hin. Momentan wird das neue Angebot nur punktuell bereitgestellt. Gründe dafür sind hohe bauliche und strukturelle Anforderungen, die Einrichtungen erst mit beträchtlichen Investitionen erfüllen können. Hinzu kommen komplexe Antragsverfahren und unterschiedliche Zuständigkeiten der Kostenträger zwischen Rehabilitation und Vorsorge.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat dazu ein Infopapier veröffentlicht, das Berater:innen, pflegende Angehörige und Leistungserbringer bei der Orientierung unterstützen soll. Dieses wurde vor Kurzem aktualisiert und stellt eine erste Orientierung zu Antragstellung und Verfügbarkeit bereit. Zudem plant die BAGFW für 2026 eine Fachveranstaltung, um praktische Lösungen und Umsetzungserfahrungen zu diskutieren und die Versorgung bundesweit zu verbessern.

Weitere Hintergrundinformationen stellt der GKV-Spitzenverband in seinen „Gemeinsamen Empfehlungen über die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson“ bereit. Diese basieren auf § 42a Absatz 7 Satz 1 SGB XI und ergänzen den gesetzlichen Rahmen.

Weitere Informationen beim Paritätischen Gesamtverband