APM2026
Mit Sachleistungen mehr beim Personal ankommen lassen
Auf dem Messekongress der ALTENPFLEGE 2026 in Nürnberg zeigte Steuerberater Rainer Berg, wie Träger über Gutscheine, Zuschüsse und Entgeltumwandlungen Mitarbeitende stärker binden können – und warum die Wertschätzung dabei oft höher ausfällt als bei einer reinen Lohnerhöhung.
Im Themenstrang „Pflege wirtschaftlich sichern“ knüpfte Rainer Berg von der Berg Unternehmensberatung und Steuerberatung GmbH an die Frage an, wie aus dem in Verhandlungen erzielten Geld möglichst viel beim Personal ankommt. Sein Ausgangspunkt: Ein Gutschein erhalte oft mehr Aufmerksamkeit als ein paar Euro mehr, die in der Lohnabrechnung untergehen. Träger sollten bei jeder Maßnahme drei Fragen beantworten: In welche Kostenposition fällt sie, ist sie über die Vergütungsverhandlung refinanzierbar, und wie wirkt sie auf die Mitarbeiterbindung?
Die Zusätzlichkeitsklausel als Knackpunkt
Berg warnte vor einer wachsenden Zahl von Arbeitsverträgen, in denen Sachleistungen so formuliert seien, dass sie Bestandteil des geschuldeten Entgelts würden – mit der Folge, dass die Steuerfreiheit kippt. Die Formulierung müsse stets lauten: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“. Im Zweifel empfahl er, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.
Außerdem warnte Berg vor der Entwicklung bei Lohnsteuerprüfungen: Diese seien zunehmend „das trojanische Pferd“ größerer Betriebsprüfungen. Im Zuge der Digitalisierung holten sich die Prüfer ohnehin alle Daten.
Werkzeuge im Überblick
Berg führte durch eine Reihe von Instrumenten:
- Aktivrente für erfahrene Mitarbeitende – die genaue steuerliche Behandlung wird ein BMF-Schreiben regeln
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag bis zur Sachbezugsgrenze
- Bewirtung im überwiegend betrieblichen Interesse, etwa Pizza bei Überstunden zur Monatsabrechnung – nicht aber als reine Belobigung im Restaurant
- Betriebliche Altersvorsorge als Kombination aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss; bei einer Umwandlung von 100 Euro entstehe für den Arbeitnehmer ein Nettoverzicht von rund 43 Euro, bei der Versicherung kämen 115 Euro an
- Betriebsveranstaltungen mit der 110-Euro-Freigrenze, höhere Beträge pauschal versteuerbar
- Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 Euro ohne steuerliche Auswirkung
- Erholungsbeihilfen bis 156 Euro für Arbeitnehmende, 104 Euro für Ehepartner:in, 52 Euro je Kind – bei einer vierköpfigen Familie ergeben sich 364 Euro netto
- Jobticket als komplette Netto-Brutto-Optimierung
- Dienstwagen mit privater Nutzung: Bei monatlichen Fahrzeugkosten von rund 450 Euro entstehe oft nur ein faktischer Mehraufwand von 150 Euro, weil zwei Drittel der Kosten ohnehin betrieblich anfielen. Bei E-Fahrzeugen reduziert sich die Ein-Prozent-Regelung zusätzlich
- Wallbox-Erstattung im häuslichen Umfeld – das Nachweisverfahren sei allerdings deutlich komplizierter geworden
- E-Bike-Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn ist netto am attraktivsten; bei Entgeltumwandlung halbiert sich der Vorteil
- Poolfahrzeuge mit ordnungsgemäßer Dokumentation und Betriebsvereinbarung – ein Verbot von Privatfahrten muss schriftlich fixiert sein
- Aufladbare Gutscheinkarten bis 600 Euro jährlich – diese dürften aber nicht die Funktion von Geld haben
- Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder, ohne Obergrenze; Kindergartenbeiträge sind erstattungsfähig, Kindermädchen nicht
- Verpflegungspauschalen bei langen Tagestouren über acht Stunden: 14 Euro netto plus 14 Euro pauschal versteuert ergeben bei fünf Einsätzen 140 Euro
- Internet- und Telefonzuschüsse mit Pauschalierungsmöglichkeit – etwa 50 Euro monatlich für plausibel gemachte Internetnutzung oder 20 Euro pauschal für Telefon
- Fahrtkostenerstattung mit 0,30 Euro je Kilometer – nach Bergs Einschätzung bei heutigen Autokosten zu niedrig
Ambulante Falle: erste Tätigkeitsstätte
Besondere Aufmerksamkeit verdient laut Berg der ambulante Bereich. Pflegekräfte hätten grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte – sie seien ab Verlassen der Wohnung unterwegs. Werde die Arbeitszeit jedoch erst ab dem ersten Patienten gezahlt, definiere der Arbeitgeber damit faktisch eine erste Tätigkeitsstätte und tappe in eine Steuerfalle. Die Fahrt zum ersten Patienten werde dann zur Fahrt zur Arbeitsstätte mit den entsprechenden steuerlichen Folgen.
Berg verwies abschließend darauf, dass viele steuerfreie Komponenten erst im Verbund ihre Wirkung entfalten – sowohl für die Mitarbeiterbindung als auch für die Refinanzierung über die Vergütungsverhandlung.
Mehr von Rainer Berg gibt es auf der Häusliche Pflege Woche in Potsdam.
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