Recht
Apothekenreform beschlossen: Was Pflegedienste jetzt wissen müssen
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) will der Bundestag Vor-Ort-Apotheken stärken, Bürokratie abbauen und neue Versorgungsaufgaben in die Apotheke verlagern. Für ambulante Pflegedienste ändert sich der Rechtsrahmen zwar nicht direkt. An wichtigen Schnittstellen der Versorgung könnten sich im Alltag aber dennoch spürbare Entlastungen ergeben.
Der Bundestag hat am Freitag, 22. Mai 2026, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen. Ziel der Reform ist es, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu stabilisieren, insbesondere im ländlichen Raum, und Apotheken zusätzliche Aufgaben in Prävention, Diagnostik und niedrigschwelliger Versorgung zu übertragen.
Für die ambulante Pflege ist das Gesetz vor allem dort relevant, wo Pflegedienste im Alltag auf funktionierende Abläufe zwischen Arztpraxis, Apotheke, Pflegebedürftigen und Angehörigen angewiesen sind. Zwar enthält das ApoVWG keine unmittelbaren Regelungen zu Vergütung, Personalbemessung oder Leistungsansprüchen in der ambulanten Pflege. Es kann jedoch Auswirkungen auf die Versorgungspraxis haben – insbesondere bei der Medikamentenbeschaffung, bei Folgeverordnungen und im Umgang mit Lieferengpässen.
Aus Sicht ambulanter Pflegedienste ist vor allem die geplante Stabilisierung der Apothekenlandschaft von Bedeutung. Vorgesehen sind unter anderem eine höhere Notdienstpauschale, Zuschüsse für Teilnotdienste und erleichterte Voraussetzungen für Zweigapotheken in ländlichen Regionen. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Betrieb einer Apotheke vorübergehend durch erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten aufrechtzuerhalten.
Gerade für Pflegedienste im ländlichen Raum kann das relevant werden. Dort sind lange Wege, eingeschränkte Öffnungszeiten und eine dünner werdende Apothekeninfrastruktur schon heute ein praktisches Problem. Wenn Notdienste besser abgesichert werden und Arzneimittel wohnortnäher verfügbar bleiben, kann das die Versorgung pflegebedürftiger Menschen zuhause stabilisieren.
Ein typisches Beispiel aus dem Pflegealltag: Eine alleinlebende Patientin benötigt am Freitagabend kurzfristig ein Arzneimittel, etwa ein Schmerzmittel oder ein entwässerndes Medikament. Ist der nächste erreichbare Apothekennotdienst nicht erst im Nachbarlandkreis, sondern in vertretbarer Entfernung verfügbar, sinkt der Abstimmungs- und Fahrtaufwand für Pflegedienst und Angehörige deutlich.
Apotheken sollen in bestimmten dringenden Fällen künftig verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne aktuelles Rezept abgeben dürfen. Genannt werden im Gesetz insbesondere Anschlussverordnungen bei Dauermedikation sowie akute unkomplizierte Erkrankungen. Welche Erkrankungen im Einzelnen darunterfallen, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erst noch fachlich vorschlagen.
Für Pflegedienste kann diese Regelung vor allem bei chronisch kranken und pflegebedürftigen Menschen Bedeutung gewinnen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Folgerezept aus der Arztpraxis nicht rechtzeitig vorliegt, der Arzneimittelvorrat aber bereits zur Neige geht. Wenn Apotheken in klar definierten Fällen überbrückend abgeben dürfen, könnten Therapieunterbrechungen seltener werden.
Das betrifft etwa Patientinnen und Patienten mit dauerhaft benötigter Medikation gegen Bluthochdruck, Diabetes oder andere chronische Erkrankungen. Bislang müssen Pflegedienste in solchen Situationen häufig kurzfristig in der Praxis nachfassen, Rückrufe organisieren oder Angehörige einbinden. Fällt ein Teil dieses Koordinationsaufwands künftig weg, wäre das eine konkrete Entlastung im Tagesgeschäft.
Auch die geplanten Änderungen bei der Arzneimittelabgabe könnten sich auf den Pflegealltag auswirken. Künftig sollen Apotheken leichter ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, wenn ein rabattiertes Präparat nicht verfügbar ist. Zudem sollen Nullretaxationen aus formalen Gründen ausgeschlossen werden, wenn ein medizinisch gleichwertiges Arzneimittel abgegeben wurde.
Muss bei fehlender Verfügbarkeit eines Präparats zunächst erneut zwischen Arztpraxis, Apotheke und Pflege kommuniziert werden, verzögert sich nicht nur die Versorgung. Es entstehen auch zusätzliche Telefonate, Rückfragen und mitunter ungeplante Fahrten.
Ein Beispiel: Ein verordnetes rabattiertes Medikament ist nicht lieferbar, die Apotheke hat aber ein therapeutisch gleichwertiges Präparat vorrätig. Kann dieses schneller und rechtssicher abgegeben werden, reduziert das den Aufwand für alle Beteiligten. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn eine kontinuierliche Einnahme sichergestellt werden muss.
Das ApoVWG erweitert zudem das Aufgabenspektrum der Apotheken. Vorgesehen sind unter anderem zusätzliche Impfangebote, Schnelltests, venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken sowie neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung.
Für die ambulante Pflege ist dieser Teil der Reform allerdings nur eingeschränkt unmittelbar relevant. Viele pflegebedürftige Menschen im häuslichen Setting sind in ihrer Mobilität begrenzt und können zusätzliche Angebote in der Apotheke nicht ohne Weiteres wahrnehmen. Nutzen könnten diese Leistungen vor allem für Menschen mit noch vergleichsweise hoher Selbstständigkeit entfalten, die ambulant versorgt werden, aber Wege außer Haus noch bewältigen können.
Denkbar ist etwa, dass ein pflegebedürftiger Mensch mit geringer Einschränkung eine Impfauffrischung oder eine präventionsbezogene Beratung direkt in der Apotheke nutzt, ohne dafür einen gesonderten Arzttermin zu organisieren. Für immobile, hochaltrige oder demenziell erkrankte Menschen dürfte die Reichweite dieser Angebote dagegen begrenzt bleiben, solange sie nicht aufsuchend erfolgen.
Die Apothekenreform ist keine Reform der Pflege. Sie enthält keine Antworten auf den Fachkräftemangel, verändert nicht die Vergütung der ambulanten Pflege und reduziert auch nicht unmittelbar den Dokumentationsaufwand in den Diensten.
Gleichwohl kann das Gesetz an einer zentralen Schnittstelle für Entlastung sorgen: bei der kontinuierlichen Versorgung mit Arzneimitteln. Weniger Unterbrechungen bei Dauermedikationen, mehr Flexibilität bei nicht verfügbaren Präparaten und stabilere Apothekenstrukturen vor Ort könnten dazu beitragen, Versorgungsabbrüche zu vermeiden und organisatorische Prozesse zu vereinfachen.
Gerade für ambulante Pflegedienste in ländlichen Regionen dürfte entscheidend sein, ob die Reform tatsächlich zu besser erreichbaren und wirtschaftlich tragfähigeren Apotheken führt. Sollte dies gelingen, wären die Auswirkungen zwar indirekt, im Arbeitsalltag aber durchaus spürbar.
Für ambulante Pflegedienste bringt das ApoVWG keine unmittelbare Neuordnung, wohl aber mögliche Erleichterungen in der Versorgungspraxis. Besonders relevant sind die vorgesehenen Maßnahmen dort, wo Arzneimittelversorgung, Rezeptmanagement und Lieferfähigkeit eng mit einem funktionierenden Pflegealltag verknüpft sind. Die Reform stärkt damit vor allem die Rahmenbedingungen rund um die ambulante Pflege – nicht die Pflege selbst. (ck)
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