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Neue Ankündigungsfrist für Regelprüfungen

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste haben ab sofort mehr Vorlaufzeit vor Qualitätsprüfungen: Regelprüfungen müssen künftig zwei Arbeitstage im Voraus angekündigt werden. Die entsprechenden Richtlinien sind bereits in Kraft.

Regelprüfungen in ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten müssen zwei Arbeitstage vorher angekündigt werden. Foto: Susanne El-Nawab

Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien für die Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten (QPR Teil 1a) und in ambulanten Betreuungsdiensten (QPR Teil 1b) überarbeitet. Neu ist, dass Regelprüfungen in ambulanten Pflegediensten und in ambulanten Betreuungsdiensten grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen sind. Die Richtlinien sind am 30. Juli in Kraft getreten.

Hintergrund: Das BEEP-Gesetz

Hintergrund für diese Anpassung der QPR Teil 1a und QPR Teil 1b ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Mit dem BEEP wurden die Ankündigungsfristen für Regelprüfungen von einem auf zwei Arbeitstage erweitert. Diese gesetzliche Änderung hat der Medizinische Dienst Bund in den beiden QPR umgesetzt. Weitere Änderungen im Vergleich zu den bisherigen QPR Teil 1a und QPR Teil 1b hat er nicht vorgenommen. Deshalb konnten beide Richtlinien im beschleunigten Verfahren zum Erlass von Richtlinien erlassen werden.

Genehmigung durch das Bundesgesundheitsministerium

Die QPR Teil 1a für ambulante Pflegedienste und die QPR Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste hat das Bundesministerium für Gesundheit am 27. Juli genehmigt.

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