Corona

Aktuelle Fragen und Antworten zur Impfpflicht

Beschäftigte in der Pflege müssen ab dem 15. März 2022 grundsätzlich vollständig geimpft oder genesen sein. Peter Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beantwortet für Häusliche Pflege die wichtigsten Praxis-Fragen zu Nachweisen und Konsequenzen.

Bild: Victor stock.adobe.com. Für Minderjährige (Pflegeschüler) gilt keine Ausnahme von der Impfpflicht. Eine Ausnahme von der Impfpflicht aus religiösen Gründen sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

Ab 15.03.2022 müssen (auch) Beschäftigte in der ambulanten Pflege entweder einen Nachweis über ihren vollständigen Impfstatus, ihren Genesenennachweis oder ein Attest vorlegen, aus dem sich die medizinische Kontraindikation einer Impfung gegen das Coronavirus ergibt.

Geschieht dies nicht, so unterstreicht Peter Sausen, Inhaber der Kanzlei STEINRUECKE.SAUSEN in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die notwendigen personenbezogenen Daten des oder der Mitarbeitenden der Behörde zu übermitteln.

Nachweise in der Praxis

Wie sehen die Nachweise in der Praxis aus? Der Genesenennachweis, so führt Sausen aus,  erfordere eine zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, die mindestens 28 Tage alt ist sowie nach derzeitigem Stand maximal 90 Tage zurückliegt. Was eine relevante medizinische Kontraindikation ist, lasse das Gesetz hingegen offen. Grundsätzlich werde eine solche beispielsweise bei einer Allergie gegen einen Bestandteil der Impfstoffe zu bejahen sein.

Werde der Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorgelegt oder verweigert der Mitarbeiter die ärztliche Untersuchung zur medizinischen Kontraindikation, könne das Gesundheitsamt dem Mitarbeiter untersagen, dass er/sie den Betrieb oder die Räumlichkeiten des Kunden betritt oder in ihnen tätig wird.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.