Recht
Beachten: Verordnungen häuslicher Krankenpflege in elektronischer Form
Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation wurde der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, seine Richtlinien nach § 92 SGB V anzupassen, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen (§ 86 Abs. 2 SGB V). Was bedeutet das konkret? Prof. Ronald Richter gibt Rechtsrat.

Wie Rechtsanwalt Prof. Richter in der September-Ausgabe von Häusliche Pflege betont, sind Verordnungen bisher auf dem entsprechenden Verordnungsvordruck ausschließlich in Papierform vorgesehen, was sich auch begrifflich im Richtlinientext widergespiegelt habe. Ziel des Gesetzgebers sei es nun, bis 1. Juli 2024 möglichst alle Verordnungen in elektronischer Form umzusetzen. Die Ergänzung durch § 1 Abs. 1a der HKP-Richtlinie („Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist“) setze den Auftrag des Gesetzgebers um und ermögliche sofort die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form.
Wie läuft die Umsetzung?
Allerdings, so Prof. Richter, sage die HKP-Richtlinie nichts dazu, wie der weitere Umsetzungsweg bei Pflegediensten aussehen soll. Dies sei Aufgabe der Vertragspartner des Bundes-Rahmenvertrags nach § 132a Abs. 1 SGB V, also des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer, die tätig werden müssten.
Das BMG habe den G-BA bereits aufgefordert, die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 HKP-Richtlinie (Verordnungsvordruck) und § 3 Abs. 5 Satz 1 HKP-Richtlinie (mögliche Änderungen der Eintragungen) auf einen möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen. Dabei seien Fragen zum Umgang mit der „Rückseite“ der Verordnung, also dem Antrag des/der Versicherten mittels Unterschrift und den Angaben des Pflegedienstes, zu beantworten.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
Info: Prof. Ronald Richter hält einen Vortrag auf der Häusliche Pflege Management-Konferenz 2022.
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