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BEEP: Pflegestrukturplanung, neue Wohnformen, stambulant – was jetzt auf Träger zukommt
Seit 1. Januar 2026 ist das BEEP in Kraft. Was bringt es den Pflegeanbietern? Prof. Ronald Richter erklärt im Interview, warum die kommunale Pflegestrukturplanung Träger vor neue Hürden stellt, wo Chancen liegen – und weshalb 2026 kein Jahr des Abwartens ist.
Herr Prof. Richter, die Länder haben durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) mehr Einfluss auf die Pflegeinfrastruktur erhalten. Was bedeutet das konkret für einen Träger, der eine neue Einrichtung plant oder erweitern möchte?
Alle Projektionen hinsichtlich des erwarteten Pflegebedarfs mussten nach kurzer Zeit nach oben korrigiert werden, da die für eine Planung notwendigen Daten schlicht nicht erhoben oder nicht verfügbar waren. Daher ist eine kommunale Pflegestrukturplanung, die nun von den einzelnen Bundesländern erstellt werden kann (muss), zunächst einmal eine gute Idee, um die Abstimmungen und Datenflüsse zwischen Pflegekassen und den für die Planung zuständigen Stellen zu verbessern. Nur so kann der im Gesetz geregelte Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen erfüllt und vor allem auch gerichtlich durchsetzbar gemacht werden.
Für den Träger ergibt sich also erst dann eine Änderung, wenn eine Pflegestrukturplanung für den örtlichen Bereich erstellt wurde. Dann allerdings wird es spannend, da künftig vor Abschluss eines Versorgungsvertrages bestehende Planungen und Empfehlungen „beachtet“ werden müssen. Zwar führt der Gesetzgeber aus, dass auch nach der Neufassung eine „Verhinderungsplanung“, die zu einer Marktabschottung führen könnte, den Kommunen durch die Vorschrift nicht ermöglicht wird. Er sagt allerdings nicht, wie die geforderte Beachtung umgesetzt wird. Hier droht Streitpotenzial, das gerichtlich geklärt werden muss.
Die kommunale Pflegestrukturplanung klingt nach mehr Bürokratie. Sehen Sie auch Chancen für Träger in dieser neuen Konstellation?
Chancen sehe ich für die Träger vor allem dort, wo die Planung Defizite hinsichtlich der Infrastrukturverantwortung der Bundesländer und Kommunen aufdeckt. Ziel der Pflegestrukturplanung ist die Sicherstellung einer den spezifischen regionalen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Versorgung. Gibt es hier Defizite, müssen die Kommunen handeln und Konzepte entwickeln, wie der bestehende Bedarf befriedigt werden kann.
Der Anspruch aus § 38a SGB XI wurde in § 45f überführt, ergänzt durch § 45h für ambulant betreute Wohngruppen. Was ändert sich dadurch für bestehende Wohnformen?
Der neue Abschnitt „Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen“, also die §§ 45f bis 45h SGB XI, ist jenseits des bekannten Anspruchs auf den Wohngruppenzuschlag eine Mogelpackung und kein neuer Leistungsanspruch. Wie der Gesetzgeber selbst (Bundestags-Drucksache 21/1511, S. 80) ausführt, geht es vor allem um eine Kostenreduktion: „Die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI sind pro Pflegebedürftigen gegenüber der vollstationären Versorgung rechnerisch um jährlich rund 7.200 Euro und gegenüber ambulant betreuten Wohngruppen mit Sachleistungsbezug, Wohngruppenzuschlag, Entlastungsbetrag, Nutzung der Leistungen der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege rechnerisch um jährlich rund 14.400 Euro günstiger.“
Stambulante Angebote sind in der Branche ein großes Thema – ein Rechtsanspruch wurde aber nicht geschaffen. Was bedeutet das für die Praxis?
Trotz aller positiven Äußerungen wurde dieser Anspruch nicht geregelt. Es bleibt daher bei den einzelnen Modellvorhaben, die nicht in geltendes Recht umgesetzt wurden. Übersetzt werden kann die „Nicht-Regelung“ damit, dass der Gesetzgeber einen Bedarf für dieses Angebot nicht sieht. Auch hier lohnt ein Blick in die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 21/1511, S. 79): „Es wird davon ausgegangen, dass mittelfristig ca. 45.000 Pflegebedürftige der sozialen Pflegeversicherung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen gemäß § 92c pflegerisch versorgt werden.“ Das wären dann nicht einmal ein Prozent aller Pflegebedürftigen! Warum soll man sich dann die Mühe machen?!
Sie warnen davor, 2026 „ins Warten zu geraten“. Was meinen Sie damit?
Wir haben in der Pflege ganz andere Probleme, die das BEEP nicht regelt. Hier sind wieder einmal allein die Unternehmen gefragt. Hauptproblem: Bei einem steigenden Bedarf in allen Bereichen der Pflege, gehen in den nächsten drei Jahren 40 Prozent aller Pflegefachkräfte in die Rente. Konzepte, wie dieser Aderlass aufgefangen werden kann, können nur Unternehmerinnen und Unternehmer entwickeln. Der Gesetzgeber kommt zu spät!
Die Fragen stellte Susanne El-Nawab.
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