Management
Betriebswirtschaft: Das Erfolgskonzept „Beratungsgespräche“
In vielen Pflegediensten ist man sich immer noch nicht bewusst, welche Bedeutung Beratungsgespräche haben können. Dabei liegt hier ein großes – und mitunter nicht abgerufenes – Potenzial. Der Organisationsberater Thomas Sießegger gibt in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege wertvolle Hinweise.

Grundsätzlich teilt Thomas Sießegger, Sachverständiger für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, Beratungsgespräche in zwei Kategorien:
1. Beratungsgespräche für Geldleistungsempfänger: Beratungsgespräche nach § 37 Abs. 3 SGB XI müssen einerseits verpflichtend von Pflegebedürftigen bzw. von pflegenden Angehörigen wahrgenommen werden, wenn kein Pflegedienst eine regelmäßige Versorgung übernimmt.
2. Beratungsgespräche für die eigenen Sachleistungskunden: Auch Pflegebedürftige, die durch einen ambulanten Dienst versorgt werden, können zweimal pro Jahr ein Beratungsgespräch abrufen. Das ist freiwillig.
Wünsche und Bedürfnisse erfragen
Zielrichtung bei den Pflicht-Beratungsgesprächen könnte laut Sießegger sein, die lukrative stundenweise Verhinderungspflege anzubieten und möglichst gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, da jeder Kunde einen Anspruch auf bis zu 2.418 € pro Jahr als Zuschuss für die Verhinderungspflege hat. Die Zielrichtung bei den eigenen Sachleistungskunden sei, die bis jetzt vorhandene Nutzung der Pflegesachleistungen, z. B. 689 € bei Pflegegrad 2 oder 1.298 € bei Pflegegrad 3, besser auszuschöpfen. Mit den Beratungsgesprächen haben die Pflegedienste zwei Mal pro Jahr die Möglichkeit, nachzujustieren und entsprechende Wünsche und Bedürfnisse bei den Kunden zu erfragen und dementsprechend das Leistungsspektrum anzupassen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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