Recht
BSG-Urteil: Honorar-Pflegekräfte fast immer abhängig beschäftigt
Ambulante Altenpflegekräfte sowie Gesundheits- und Pflegeassistenten sind in der Regel trotz freiberuflicher Vereinbarungen abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei am 20. Oktober bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag klargestellt und auf die enge Eingliederung der ambulanten Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation von Pflegediensten verwiesen. (AZ: B 12 R 6/20 R und B 12 R 17/19 R) Ähnlich hatten die Kasseler Richter bereits am 7. Juni 2019 zu eingesetzten Honorar-Pflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen entschieden. (AZ: B 12 R 6/18 R)

Das BSG urteilte, bei der ambulanten Pflege handle es sich in der Regel um eine abhängige Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Zwar könnten die Pflegekräfte eigenverantwortlich ihre Dienstleistung erbringen. Dennoch seien sie in den zwei vorliegenden Fällen eng in die Arbeitsorganisation der Pflege eingebunden. Sie seien „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen, die die betroffenen Menschen pflegen. Sie seien über die Dienstpläne in die Organisation des Pflegedienstes eingegliedert worden und hätten arbeitsteilig mit Angestellten des Pflegedienstes zusammengewirkt. (epd)
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