Recht

Bundesarbeitsgericht kippt Überstundenregelung bei Teilzeitkräften

Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifliche Regelung für unwirksam erklärt, die Überstundenzuschläge erst dann vorsieht, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Geklagt hatte eine ambulante Teilzeit-Pflegefachkraft.

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Diese Regelung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte und verstößt gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Zudem könne sie eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen, da Teilzeitstellen überproportional oft von Frauen besetzt sind (§ 7 Abs. 1 AGG).

Eine Teilzeit-Pflegekraft eines Dialyseanbieters mit mehr als 5.000 Beschäftigten hatte geklagt, weil ihr weder Überstundenzuschläge noch entsprechende Zeitgutschriften für Mehrarbeit gewährt wurden. Die Frau arbeitete 40 Prozent einer Vollzeitstelle, hatte jedoch ein Arbeitszeitguthaben von über 129 Stunden. Das Unternehmen berief sich auf die Regelung des Manteltarifvertrags (MTV), die Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeit jenseits der Vollzeitgrenze vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Die Regelung sei diskriminierend, da sie Teilzeitbeschäftigte benachteilige, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliege. Zudem stellte das Gericht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung fest, da der Arbeitgeber zu über 90 Prozent Frauen in Teilzeit beschäftigt. Die Klägerin erhielt eine Zeitgutschrift für die nicht vergüteten Überstunden sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Diese solle den erlittenen immateriellen Schaden ausgleichen und eine abschreckende Wirkung entfalten.

Das Urteil basiert auf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2024, der klargestellt hatte, dass eine solche Regelung unionsrechtlich unzulässig ist. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für Tarifregelungen in Deutschland haben.

Urteil: Bundesarbeitsgericht, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19