Recht

Fristen und Verpflichtungen: Was gilt bei der Kündigung des Pflegevertrags?

Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Soweit – so klar! Schwieriger ist die Frage, wie die Kündigungsfristen des ambulanten Pflegedienstes geregelt sind.

Bild: Alexander Limbach - stock.adobe.com. Der Pflegevertrag sollte in jedem Fall eine Regelung zur Kündigung durch den Pflegedienst und eine Kündigungsfrist enthalten. 

Wann der Pflegedienst einen Pflegevertrag ordentlich kündigen kann, richtet sich nach den Vereinbarungen im Pflegevertrag. Wie Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege betont, ist dort regelmäßig  eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen, in verbraucherfreundlichen Verträgen auch eine deutlich längere Frist. Der Pflegedienst kann im Fall einer vertraglichen Regelung nur unter Einhaltung dieser Frist ordentlich kündigen.

Fehlt im Pflegevertrag eine Kündigungsfrist oder wurde – aus welchen Gründen auch immer – kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, gelten die gesetzlichen Regelungen. § 627 BGB regelt für diesen Fall, dass eine Kündigung durch einen Pflegedienst wegen der besonderen Vertrauensstellung fristlos, also von einem Tag auf den anderen, möglich ist.

Rücksicht auf den Pflegebedürftigen

Natürlich müsse der Pflegedienst bei seiner Kündigung aber Rücksicht auf den Pflegebedürftigen nehmen. Deshalb sei das Kündigungsrecht des Pflegedienstes so eingeschränkt, dass dem Pflegebedürftigen im Falle der Kündigung die Möglichkeit bleiben muss, einen neuen Pflegedienst zu beauftragen. Eine fristlose Kündigung sei daher nur möglich, wenn entweder eine anderweitige Versorgung zur Verfügung steht oder ein wichtiger Grund für die Kündigung besteht; etwa beispielsweise verbale oder tätliche Gewalt des Pflegekunden gegenüber den Pflegekräften.

Kündigt der Pflegedienst ohne einen solchen Grund zur Unzeit, so hat er nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Pflegebedürftigen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.