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Gesellschafter-Geschäftsführer:innen im Visier der Steuerprüfung

Verträge zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin sind Standard-Prüffelder des Finanzamtes. Steuerberater Rainer Berg rät: Warten Sie nicht, bis der Prüfer bzw. die Prüferin kommt, sondern dokumentieren Sie in jeden Fall zeitnah alle Vereinbarungen schriftlich.

Bild: kit8doo - AdobeStock. Die Handhabung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem/der Gesellschafter-Geschäftsführer:in muss einem „Drittvergleich“ standhalten.

Der Steuerberater Rainer Berg richtet sich in seinem aktuellen Beitrag in der Mai-Ausgabe von „Häusliche Pflege“ speziell an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen (GGF; die Person ist sowohl Anteilseigner:in als auch Geschäftsführer:in einer GmbH) und wenn diese beherrschend sind (sie verfügen zumindest über 50 Prozent der Stimmrechte).

Warum? „Der/die Steuerprüfer:in könnte unterstellen, dass aufgrund der beherrschenden Stellung nicht so gehandelt wird, wie unter ‚fremden Dritten‘“, so der Diplom Betriebswirt. „Wenn dem so ist, können/werden in der Regel Vereinbarungen zwischen GGF und Gesellschaft nicht anerkannt, was zu (vermeidbaren) Steuerzahlungen führt – dies durch Nichtanerkennung von Betriebsausgaben u/o Steuern auf ‚verdeckte‘ Gewinnausschüttungen.“

Vollständigkeit überprüfen

Der Experte rät, die Vollständigkeit der Vereinbarungen inklusive der Gesellschafterprotokolle zu überprüfen und die Vollständigkeit der Unterlagen/Ausfertigungen mit dem/der Steuerberater:in abzustimmen, damit unkompliziert bei einer Betriebsprüfung hierauf zurückgegriffen werden kann.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Mai-Ausgabe von Häusliche Pflege.