Recht

Gutscheine gezielt einsetzen und Steuernachforderung vermeiden

Mitarbeitenden in Form von Gutscheinen freiwillig etwas zukommen zu lassen, ist ein gutes Signal des Arbeitgebers und dient nicht zuletzt der Personalbindung. Steuerberater Rainer Berg gibt in der neuen Häusliche-Pflege-Rubrik „Steuern und Finanzen“ praktische Tipps.

Bild: Julien Eichinger - AdobeStock. Wenn Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen gewählte Gestaltung steuerlich „wasserdicht“ ist, holen Sie beim Finanzamt eine verbindliche Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ein.

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber überlegen, ob Gutscheine für einen besonderen Einsatz oder als eine permanente Zuwendung eingesetzt werden sollen. Dabei sollten laut Rainer Berg folgende Eckdaten beachtet werden:

  • Der Monatsbezug bezieht sich auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutscheines, nicht auf das Datum der Einlösung. Dokumentieren Sie die Übergabe!
  • Die Leistung „Gutschein“ muss zwingend zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen! Eine arbeitsvertragliche Zusage ist schädlich und führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Konkret seien Gutscheine, richtig eingesetzt, den Sachbezügen zuzuordnen. Eine Bagatellgrenze, so der Sinn der gesetzlichen Regelung, sollte steuerfrei (und damit auch sozialversicherungsfrei) bleiben. Ab 2022 gilt ein Wert von Euro 50,00 pro Monat. Sollten die Rahmenbedingungen/Vorgaben der Finanzverwaltung nicht eingehalten werden, drohen bezogen auf den ausgegebenen Vorteil/Gutschein an den Arbeitnehmer bis zu 70 Prozent Steuern und Abgaben.

Gültigkeit beachten

Außerdem gilt: Gutscheine müssen auf einzelne Leistungserbringer, einzelne Ketten im Inland oder ein bestimmtes Waren- und Dienstleistungssortiment beschränkt sein. Regional-, City- und Centergutscheine sowie Onlineshop-Gutscheine von Einzelhändlern werden akzeptiert, nicht aber von Online-Shop-in-Shop oder Marktplatz-Anbietern.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.