Recht

Hausschlüssel: Mehr Segen als Fluch

Manchmal ist es sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für den Pflegedienst vorteilhaft, wenn der Pflegedienst einen Haustür- bzw. Wohnungsschlüssel bekommt. Dies sollte allerdings auch vertraglich geregelt werden, meint Rechtsanwältin Julia Rafflenbeul, Hamburg.

- Foto: Susanne El-Nawab

Eine regelmäßig (formularmäßig) verwendete Vertragsklausel, wonach bei einem Verlust eines nach besonderer Vereinbarung überlassenen Wohnungsschlüssels der Pflegedienst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter haftet, ist unwirksam.

Der Haftungs- und damit Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit dem in Obhut genommenen Schlüssel darf nicht auf besondere Sorglosigkeit, also grobe Fahrlässigkeit und Verlust, beschränkt bleiben.

Rechtsanwältin Rafflenbeul, Kanzlei Roggelin & Partner Hamburg, rät Pflegediensten, dass sie ihre Haftungsklauseln auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen sollten. Wer einen Schlüssel, aber keine schriftliche Vereinbarung darüber hat, sollte dies nachholen. Auch das Personal sollte fit sein in punkto Schlüsselumgang und Dokumentation.

Lesen Sie den ausführlichen Rechtsbeitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Häusliche Pflege 03/2017