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Kassen sollen Anfahrt zu Impfzentrum zahlen

Krankenkassen sollen in Fällen, in denen die Schutzimpfung gegen das Coronavirus nicht durch ein mobiles Impfteam oder durch anderweitige Maßnahmen der Bundesländer sichergestellt wird, die Fahrtkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel bis zum nächsten Impfzentrum übernehmen. Das hat der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen in den Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus empfohlen. Die Regelung soll für Versicherte nach § 60 SGB V und zeitlich befristet bis März 2021 gelten. 

Adobe Stock/Maren Winter Versicherte nach § 60 SGB V können die Kosten für die Fahrt zum Impfzentrum von der Krankenkasse finanzieren lassen, sollten die Maßnahmen zur Schutzimpfung, die die Bundesländer anbieten, eine Impfung für sie nicht sicherstellen.

„Sollte ein Taxi oder ein höherwertiges Transportmittel erforderlich sein, bedarf es zum Nachweis des medizinisch erforderlichen Transportmittels einer Verordnung einer Krankenbeförderung von der sonst behandelnden Ärztin oder dem sonst behandelnden Arzt. Fragen zur Umsetzung richten Sie bitte an Ihre bzw. die zuständige Krankenkasse“, heißt es in den Sonderregelungen des GKV-Spitzenverbands weiter.

Monika Bachmann, Gesundheitsministerin des Saarlandes, begrüßt die Empfehlung des Spitzenverbandes. „Die Landesregierung freut sich sehr, dass der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben die Empfehlung ausgesprochen hat, für anspruchsberechtigte Versicherte die keine anderweitige Anfahrtsmöglichkeit haben, die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Impfzentrum zu übernehmen.