Management
Löschfristen unbedingt einhalten
Die Einhaltung von Löschfristen ist wichtiger Bestandteil jedes unternehmerischen Handelns, auch im pflegerischen Bereich. Personenbezogene Daten sind jedoch zwingend nach gesetzlichen Vorgaben vorzuhalten.

Wirft man einen Blick in die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stellt man fest: Für die ambulante Pflege existieren datenschutzrechtlich keine besonders anderen Aufbewahrungs- und Löschfristen. Auch von der ambulanten Pflege wird allein die Löschung von personenbezogenen Daten nach Zweckwegfall verlangt. Das bedeutet aber auch, dass ambulante Pflegedienste sich an den (Spezial-)Gesetzen orientieren müssen, die für ihre Tätigkeit maßge-bend sind – z. B. die Sozialgesetzbücher sowie Handels- und Steuerrecht.
Denn der Zweck, z. B. Patienten- oder Mitarbeiterdaten zu verarbeiten, endet nicht zwangsläufig bzw. fast nie mit Kündigung/Renteneintritt oder sonstigen Gründen zur Beendigung von (Pflege-)Verträgen. Vielmehr existieren zahlreiche gesetzliche Zweckmäßigkeiten, die zu einer längeren Verarbeitung zwingen (Dokumentations-/Nachweiszwecke).
Hilfe aus der IT-Welt
Wie Simon Lang, Produktmanager und zertifizierter Datenschutzbeauftragter der Althammer & Kill GmbH & Co. KG, in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege schreibt, ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist zentraler Hinweisgeber über Speicher- und Löschfristen. Dessen Erstellung und kontinuierliche Aktualisierung wird daher dringend empfohlen. Hilfestellung kommt aus der IT-Welt. Am Markt existieren Software-Lösungen, die das datenschutzkonforme Handhaben von Dokumenten und Unterlagen erleichtern.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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