Recht

Neue Kapitel: “MuG ambulant” wurde aktualisiert

Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege (MuG ambulant) wurden am 9. November 2022 aktualisiert und sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Eine Grafik zeigt Dokumente, ein grünes Häkchen wird mit einer Lupe hervorgehoben.
Bild: Pongsakorn - Adobe Stock. Da immer mehr Pflegedienste auf eine elektronische Pflegedokumentation setzen, wurden nun Regelungen zum Umgang mit einer solchen Lösung getroffen.

Aufgrund der Erfahrungen aus der Coronapandemie und den Flutereignissen in 2021 wurde in die “Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege” (MuG ambulant) nun das Kapitel 6 “Maßnahmen in Krisensituationen” eingefügt. Hieraus ergibt sich für alle Pflegedienste die Pflicht zur Erstellung eines Krisenkonzeptes. Dieses ist für den Fall akuter Krisensituationen, welche Einfluss auf die Versorgung haben könnten wie bspw. Pandemien oder Unwetter/Naturkatastrophen, in Absprache mit den Gesundheits- und Gefahrenabwehrbehörden der jeweiligen Kommune zu erstellen.

Für Vergütungsverhandlungen relevant

Zudem enthält die MuG den Hinweis, dass die Erstellung und Umsetzung von Krisenkonzepten ggfls. mit zusätzlichen Ressourcen einhergehen wird und dass Maßnahmen darauf auszurichten sind, dass im Krisenfall die vertraglich vereinbarten Leistungen erfüllt werden können. Wie Unternehmensberater Gerd Nett in der aktuellen Ausgabe von “Häusliche Pflege” betont, könne dies für zukünftige Vergütungsverhandlungen relevant werden: “Denn wenn daher jetzt zusätzliche Ressourcen notwendig sind, bspw. die Anschaffung von größeren Vorräten für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel, so sind diese zumindest einmalig vergütungsrelevant.”

Unmittelbare praktische Bedeutung werde für einige Pflegedienste auch das neu eingefügte Kapitel “3.2.1.2 Elektronische Pflegedokumentation” haben: Die neue MuG regelt nun, dass im Falle einer elektronischen Pflegedokumentation, der Pflegedienst (spätestens jetzt) sicherstellen muss, dass die Pflegebedürftigen (oder gesetzliche Vertreter:innen und/oder Bevollmächtigte) sowie alle an der Versorgung Beteiligten in diese Einsicht nehmen können (Abs.1). Ist dies nicht möglich, muss der Pflegedienst unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, eine komplette Papierversion vor Ort zur Verfügung stellen (Abs.2).

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.